Ra 2023/04/0003 Rn. 2 2 – VwGH Rechtssatz
Eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung liegt erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, mwN).
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