Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH in S, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2024, Zl. 405 4/6656/1/2 2024, betreffend Entziehung einer Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2024 der revisionswerbenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 91 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung die mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2016 erteilte Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) entzogen.
2 Die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da (aus näher ausgeführten Gründen) kein zwingendes öffentliches Interesse an einer unmittelbaren Durchsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehe.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2022/03/0170, mwN).
5 Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält dazu keine Begründung.
6 Schon aus diesem Grund war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Dezember 2024