JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0170 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 11. April 2022, Zl. E 050/07/2021.003/022, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Burgenland, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 7. Juni 2021, gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2022/03/0011, mwN).

5 Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält keine Begründung.

6 Schon aus diesem Grund war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 24. Juni 2022

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