Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D M in W, vertreten durch Mag. Ulrike Kargl, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Grinzinger Allee 17/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. November 2023, Zl. LVwG S 787/001 2023, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber durch Maßgabebestätigung des entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 zwei Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes GGBG zur Last gelegt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. KG mit Sitz in W. zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen die Beförderung von Gefahrgut entgegen § 13 Abs. 1a Z 6 GGBG (keine Kennzeichnung des Fahrzeuges mit orangefarbenen Warntafeln; Spruchpunkt 1.) bzw. entgegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG (keine Sicherung der Ladung durch geeignete Mittel; Spruchpunkt 2.) durchgeführt habe (was jeweils näher konkretisiert wurde).
2 Über ihn wurden deshalb gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 lit. a GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,00 (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,00 (Spruchpunkt 2.) bzw. jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Des Weiteren wurden Beiträge zu den Kosten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgeschrieben, und es wurde die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) legte seiner Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der das Kontrollorgan sowie der Lenker des Fahrzeuges als Zeugen befragt wurden, zusammengefasst die folgenden Erwägungen zugrunde:
4 Der Revisionswerber sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der A. KG. Dieses Unternehmen habe am 8. April 2021 mit dem firmeneigenen LKW (gelenkt durch eine näher bezeichnete Person) das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Gefahrgut von der T. GmbH (Absender) in R. zur D. GmbH in H. befördert. Um 15:52 Uhr sei der Lenker einer polizeilichen Lenker und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden, bei der die verfahrensgegenständlichen Mängel festgestellt worden seien.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, es sei von der Verwirklichung der beiden Tatbestände in objektiver Sicht auszugehen, da die gegenständliche Beförderungseinheit weder vorne noch hinten ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen sei und ein Versandstück, das gefährliche Güter enthalten gehabt habe, auf einer Palette ohne jegliche Sicherung transportiert worden sei. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass ein Ungehorsamsdelikt vorliege, bei dem der Revisionswerber darzulegen habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Revisionswerber die Einrichtung eines Kontrollsystems, durch das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden könne. Die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems sei dem Revisionswerber nicht gelungen, zumal dieser den Lenker zwar im Zuge der Abfahrt in der Früh (von der D. GmbH) regelmäßig einer Kontrolle unterzogen habe, jedoch den Rücktransport von anderen Absendern bis dato nicht kontrolliert habe. Diesbezüglich sei von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.
6 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 66/2024, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird wörtlich ausschließlich Folgendes ausgeführt: „Die ordentliche Revision wurde im bekämpften Erkenntnis nicht zugelassen. Doch kommt der Frage, ob einem Rechtsunterworfenen Unmögliches zugemutet werden kann und ein Verstoß dagegen strafbar sein solle, jedenfalls grundsätzliche Bedeutung zu. Nachvollziehbarerweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer unzumutbaren oder unmöglich einzuhaltenden Pflicht noch nie bejaht.“
13 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision, die damit erkennbar die vom Verwaltungsgericht angenommene mangelnde Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems durch den Revisionswerber rügt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
14 Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Revisionswerber weder behauptet wurde, dass das betreffende Fahrzeug seines Unternehmens bei der Kontrolle die erforderliche Kennzeichnung gemäß § 13 Abs. 1a Z 6 GGBG aufwies, noch, dass der bei der Kontrolle festgestellte Zustand der Ladung den Anforderungen des § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG genügte.
15 Die Erfüllung der den Beförderer (u.a.) nach dem GGBG treffenden rechtlichen Verpflichtungen bei betrieblicher arbeitsteiliger Aufgabenerfüllung erfordert insbesondere zur Umsetzung der gegenüber den Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten die Einrichtung eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mit Hinweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
16 Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, noch, dass der Revisionswerber ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet hätte, zumal gemäß den unbestrittenen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses der Revisionswerber (anders als bei der Abfahrt des Lenkers von der D. GmbH) bislang keine Kontrollen bei der Rückfahrt zur D. GmbH oder bei der Ankunft selbst durchgeführt hat.
17 Gerade wenn wie im Revisionsfall, der einen Rücktransport zur D. GmbH betrifft im Rahmen der Beförderung eine Entladung und Wiederbeladung erfolgt, wäre sicherzustellen, dass eine den Vorschriften des § 13 Abs. 1a Z 3 und 6 GGBG entsprechende am Beginn der Beförderung gegebenenfalls noch bestandene Kennzeichnung und Ladungssicherheit auch dann aufrecht bleibt, wenn Versandstücke entladen werden und eine neuerliche Beladung an einer anderen Stelle samt Rücktransport zur Ausgangsstelle erfolgt. Die vom Revisionswerber offenbar vertretene Auffassung, ihm werde damit eine unzumutbare oder unmöglich einzuhaltende Pflicht auferlegt, liefe nicht nur darauf hinaus, die Verantwortung des Beförderers auf einen bloßen Teil der Beförderung zu beschränken, wofür keine Grundlage besteht (vgl. in diesem Sinne erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086; siehe ebenfalls VwGH 21.4.2010, 2007/03/0206), sondern lässt auch die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung des Lenkers etwa bei der Rückankunft an der Ausgangsstelle gänzlich außer Acht.
18 In der Revision werden somit ungeachtet des Umstandes, dass die Revision bereits dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (vgl. z.B. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0053, mwN) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2025