Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des F H in L, vertreten durch die Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. April 2024, LVwG 30.22 530/2024 18, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Jänner 2024 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 52 lit. a Z 10 a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Revisionswerber sowie Zeugen vernommen worden waren, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Fassungen der übertretenen Norm sowie der Strafsanktionsnorm konkretisiert wurden; weiters wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig ist.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort - und damit in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege und in welchem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet sei - die durch Straßenverkehrskennzeichen in diesem Bereich ordnungsgemäß kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit dem Lasermessgerät der Marke TruSpeed mit der Nummer X von Gl C. R. durchgeführt worden, welcher sich zum Zeitpunkt der Messung auf Höhe des Straßenkilometers 153,880 befunden habe. Das Laser-Handmessgerät sei auf einem Stativ aufgestellt gewesen. Die gemessene Geschwindigkeit habe 152 km/h betragen und hievon seien 5 km/h Messtoleranz in Abzug gebracht worden. Das Messgerät sei zum Zeitpunkt der Messung aufrecht geeicht gewesen. Die erforderlichen 0 Messungen, die Geräte Funktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle seien durchgeführt worden. Das Messgerät habe einwandfrei funktioniert. Das Messergebnis und das Kennzeichen seien unabhängig voneinander von beiden amtshandelnden Polizisten abgelesen und von RI J. R. notiert worden. Die Messung sei nicht durch andere Verkehrsteilnehmer oder Straßeneinrichtungen gestört worden. Baustellenbedingt sei zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit in Fahrtrichtung Graz ab StrKm 153,525 eine 80 km/h Beschränkung verordnet gewesen. Die Messung sei sohin etwa 150 m nach der verordneten 80 km/h-Beschränkung erfolgt.
4 Das Verwaltungsgericht erläuterte ausführlich seine Beweiswürdigung. Zum Beweisantrag auf Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen und eines Sachverständigen aus dem Messwesen zum Beweis dafür, dass die Messung aufgrund einer bestimmten vom Revisionswerber geschilderten Fahrzeugkonstellation an der Tatörtlichkeit fehlerhaft bzw. unverwertbar gewesen sei, und dass dem Revisionswerber bei Einhaltung der vorgeworfenen Geschwindigkeit eine Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h bei gleichzeitigem Wechsel des Fahrstreifens auf die kurze Distanz nicht möglich gewesen wäre, führte das Verwaltungsgericht aus, es handle sich lediglich um Erkundungsbeweise; es habe sich im Verfahren unzweifelhaft herausgestellt, dass ausschließlich das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug gemessen worden sei, sodass die Positionen allfälliger anderer Fahrzeuge für die Richtigkeit der Messung letztlich keine Rolle spiele. Zudem habe das Beweisverfahren gar nicht ergeben, dass der Revisionswerber seine Geschwindigkeit bis zum einspurigen Bereich tatsächlich auf 80 km/h reduziert habe, sodass auch eine Unmöglichkeit einer Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h letztlich nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermöge. Auch ein Ortsaugenschein habe unterbleiben können, weil die Baustelle mittlerweile abgeschlossen sei und sich die Tatörtlichkeit daher nicht mehr wie im Tatzeitpunkt darstelle. Ein Ortsaugenschein im Sinne eines virtuellen Befahrens der Tatörtlichkeit sei jedoch ohnehin in der mündlichen Verhandlung erfolgt.
5 In der Folge begründete das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung, das Vorliegen des Verschuldens des Revisionswerbers an der angelasteten Übertretung sowie die Strafbemessung.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es entspreche dem Menschenrecht auf ein „fair trial“, wie auch ständiger Rechtsprechung, dass ein Beschuldigter im Verfahren seine Verteidigungsrechte wahrnehmen können müsse. Es entspreche ebenso den gesetzlichen Regelungen zur Beweiswürdigung wie auch ständiger Rechtsprechung, dass nicht allein schon Aussagen von Polizeibeamten unabhängig von den besonderen Pflichten ihres Amtes alleine und ohne jede Hinterfragung zur Grundlage gleichlautender Feststellungen gemacht werden können, wenn - wie hier - der Beschuldigte zu seiner Verteidigung geltend mache, dass der von den Beamten geschilderte Vorgang technisch ausgeschlossen werden könne, weil der Revisionswerber bei Einhaltung einer derart hohen Geschwindigkeit im „80er Abschnitt“ so wie diese gemessen worden sein sollte gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Geschwindigkeit derart rasch so zu reduzieren, dass es ihm gelungen sein würde, sich hinter einem derart erheblich langsameren Fahrzeug einzureihen.
12 In Anbetracht dieser Verantwortung hätte die „belangte Behörde“ sowohl zur Wahrung der Verteidigungsrechte wie demnach auch zur Wahrung des Parteiengehörs des Revisionswerbers und seines Rechtes auf rechtliches Gehör, aber auch vor allem aufgrund des Gebotes zur amtswegigen Ermittlung des materiellen Sachverhaltes die Verpflichtung gehabt, das von ihm beantragte KFZ technische Gutachten beizuschaffen und zu überprüfen, ob es seine Verantwortung bestätige. Für den Fall dieser Überprüfung hätte sich die Bestätigung seiner Verantwortung ergeben und demnach, dass er entweder noch im „100er Abschnitt“ gemessen worden sei oder aber dass das Messergebnis sollte die Messung im „80er Abschnitt“ erfolgt sein schlichtweg falsch, weil zu hoch gewesen sei. Im ersten Fall wäre eine wesentlich mildere Strafe die Folge gewesen und im zweiten Fall die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
13 Die Annahme der „belangten Behörde“, dass keine Rechtsfrage vorliege, der grundsätzliche Bedeutung zukomme und zu der ohnehin einheitliche Rechtsprechung bestehe wie auch, dass keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vorliegen, sei in Anbetracht der Verletzung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar. Vielmehr verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen die durch Gesetz und Judikatur garantierten Ansprüche auf ein „fair trial“ und hebe die Bedeutung der Rechtsverletzung im Verfahren weit über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus, indem Vorsorge zu treffen sei, dass nicht etwa auch andere Normunterworfene in derselben Position wie der Revisionswerber derart massiv in ihren Ansprüchen auf umfassende Verteidigung im Verfahren gesetzwidrig beschränkt würden.
14 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision zunächst bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG darzulegen, weil sie es unterlässt, konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach in welchen Punkten abgewichen sein soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2023/02/0031).
15 Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes angreift, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).
16 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf (vgl. dazu VwGH 5.3.2024, Ra 2024/02/0041 , mwN. Der Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Lasermessgerät bezogen auf das Fahrzeug des Revisionswerbers ordnungsgemäß zustande gekommen sei, vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
17 Indem der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, weil er bei der angelasteten Geschwindigkeit die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht bis zum einspurigen Bereich auf 80 km/h hätte reduzieren können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt; das Verwaltungsgericht führt aus, dass das Beweisverfahren nicht ergeben habe, dass der Revisionswerber die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges tatsächlich auf 80 km/h reduziert habe.
18 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 30.6.2023, 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 14.3.2016, Ra 2016/02/0011, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2024
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