Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der G in W, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in 1220 Wien, Maria Tusch Straße 8/2/2A, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Dezember 2023, LVwG S 2380/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach),
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Jänner 2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Jänner 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220, (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150, (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet eingebracht zurück. Zudem wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 302/2024 6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der nun vorliegenden Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde als verspätet. Diese Entscheidung sei in Abweichung von näher umschriebener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Das von der Revisionswerberin angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
6 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).
Zu II.:
7 Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
8 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/02/0205, mwN).
10 Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150, (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726, beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
11 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.
Zu I.:
12 Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet, erweist sie sich als zulässig und begründet.
13 Insoweit gleicht der vorliegende Revisionsfall in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, zugrunde lag.
14 Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss im aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Juni 2024
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