Ra 2024/02/0098 – Vwgh Entscheidung
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Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E G in W, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in 1220 Wien, Maria Tusch Straße 8/2/2A, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Dezember 2023, LVwG S 2380/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/02/0162).
4 Die hier einschreitende Revisionswerberin hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die behaupteten Nachteile angesichts der Höhe der verhängten Geldstrafen von € 370, die Revisionswerberin unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der Revisionswerberin fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon deshalb nicht stattzugeben war.
5 Im Übrigen wurde auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil nicht aufgezeigt.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. April 2024