JudikaturVwGhRa 2024/02/0067

Ra 2024/02/0067 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des B in D, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in 5700 Zell/See, Strubergasse 9, gegen das am 16. Jänner 2024 verkündete und am 5. Februar 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, 405 4/5610/1/15 2024, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber Geld sowie Ersatzfreiheitsstrafen wegen näher konkretisierter Übertretungen der StVO und des KFG verhängt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).

4 Der Revisionswerber umschreibt im Punkt V. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt und Revisionsgründe“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, und dem Gebot des mangelfreien Verfahrens, verletzt.“

5 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegend auch mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze geltend gemacht als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, mwN).

6 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb (zur behaupteten Zulässigkeit der Revision wegen unberechtigter Anhaltung sei bloß auf VwGH 28.4.1993, 92/02/0344, verwiesen) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

Rechtssätze
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