JudikaturVwGhRa 2024/02/0062

Ra 2024/02/0062 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des E, vertreten durch Rast Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Jänner 2024, VGW 042/018/3343/2023 33, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Februar 2023 wurde über den Revisionswerber eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung des ASchG verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die verhängten Strafen herabsetzte (Spruchpunkt I.), und es wies im Übrigen die Beschwerde mit näher dargestellten Maßgaben als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Das Verwaltungsgericht setzte den vom Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu leistenden Beitrag neu fest (Spruchpunkt III.), formulierte den Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG neu (Spruchpunkt IV.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt V.).

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).

5 Der Revisionswerber umschreibt im Punkt 3. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Das Erkenntnis verletzt die revisionswerbende Partei in seinem Recht auf ordnungsgemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst.“

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde durch Herabsetzung der verhängten Strafen teilweise stattgegeben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden und eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis getroffen. Dadurch kann der Revisionswerber aber nicht in dem von ihm angeführten „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“ verletzt sein (vgl. VwGH 7.11.2019, Ra 2018/11/0196).

7 Mit der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung im Recht auf „ordnungsgemäße Entscheidung “ macht er kein konkretes subjektiv öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (vgl. VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).

8 Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis werde seinem „gesamten Inhalt nach angefochten, weil die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist“, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).

9 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

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