JudikaturVwGhFr 2024/02/0001

Fr 2024/02/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. U und 2. U, beide in M, beide vertreten durch die Dr. Leitinger Dr. Leitinger Rechtsanwälte GmbH in 8160 Weiz, Franz Bruckner Gasse 15, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer Angelegenheit betreffend Verfall nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Aufgrund des Fristsetzungsantrages der antragstellenden Parteien wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2024 eine Frist von zwei Monaten zur Erlassung der Entscheidung gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2024 zugestellt.

2 Das Verwaltungsgericht beraumte für den 4. April 2024 eine mündliche Verhandlung an, woraufhin die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 14. März 2024 eine Vertagungsbitte stellten. Das Verwaltungsgericht teilte den antragstellenden Parteien am 20. März 2024 mit, dass seine Entscheidung bis 12. April 2024 zu ergehen hätte und eine Vertagung nur dann möglich sei, „wenn sich die Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden erklären.“ Zudem wurde auf die Möglichkeit des Verzichts auf die in der Beschwerde beantragte Verhandlung hingewiesen. In weiterer Folge erstatteten die antragstellenden Parteien den Schriftsatz vom 21. März 2024, in dem sie „ ausdrücklich auf die vom Verwaltungsgerichtshof [...] gesetzte Frist , die das erkennende Verwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung bis 12.04.2024 verpflichtet, hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes des 1. Beschwerdeführers verzichten “ und ihre Vertagungsbitte wiederholten.

3 Von diesem Schriftsatz setzte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis und verwies auf die Verlegung des Verhandlungstermins auf den 7. Mai 2024 aufgrund der Vertagungsbitte mit Verzicht auf die „seitens des Verwaltungsgerichtshofs gesetzte Frist zur Entscheidungsfindung“ hin.

4 Die antragstellenden Parteien wurden mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2024 aufgefordert klar zu stellen, welche Rechtsfolgen welcher konkreten Bestimmung sie mit dem im Schriftsatz erklärten Verzicht auf die gesetzte Frist herbeiführen wollten.

5 Dazu äußerten sich die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 18. April 2024 dahingehend, dass sie entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtes nur auf die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Entscheidung bis 12. April 2024 verzichtet hätten. Es habe sich nicht um eine Zurückziehung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof gehandelt.

6 Bei der Prüfung der Frage des vorliegenden Verzichts ist zunächst der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren sind (vgl. VwGH 18.12.2015, Fr 2015/12/0023, mwN). Da nun aber die gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz VwGG dem Verwaltungsgericht gesetzte Frist am 12. April 2024 abgelaufen ist, das Verwaltungsgericht keinen Fristverlängerungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG gestellt hat und den antragstellenden Parteien an der Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht mehr gelegen ist, kann deren Verhalten nur dahingehend verstanden werden, dass sie das vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrebte Fristsetzungsverfahren entgegen ihrer nunmehrigen Stellungnahme nicht weiter verfolgen wollen, liegt es doch nicht im Belieben der antragstellenden Parteien, über die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren gesetzten Entscheidungsfristen zu disponieren bzw. auf deren Einhaltung zu verzichten, sondern nur, den zugrundeliegenden Fristsetzungsantrag zurückzuziehen.

7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

8 Ein Aufwandersatz war nach § 58 Abs. 2 VwGG nicht zuzusprechen.

Wien, am 29. April 2024

Rechtssätze
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