Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der A V in G, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. September 2024, Zl. LVwG 70.20 2124/2024 15, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren in der Sache der Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
2Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei u.a. wegen insgesamt drei Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft worden; die Bestrafungen seien am 11. März 2021 rechtskräftig geworden. Es liege daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil („schwerwiegende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“) vor, zumal hiefür bereits eine einmalige Übertretung reiche.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung der Zulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts von Art. 133 Abs. 4 B VG, „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge unzureichender Berücksichtigung der von der Revisionswerberin vorgebrachten Gründe, keine „maßgebliche“ Beurteilung des Sachverhalts) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufzuwerfen (vgl. etwa bereits VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird; vgl. aus der mittlerweile umfänglichenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter der Revisionswerberin abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden, etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2022/01/0138; 7.9.2023, Ra 2023/01/0232; 19.8.2024, Ra 2024/01/0262, und die dort jeweils zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).
7Abgesehen davon, dass sich die Revision bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist, ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG (bei Bestrafung des Verleihungswerbers wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) abgewichen (vgl. dazu VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0277; 15.9.2021, Ra 2021/01/0260; 9.9.2024, Ra 2024/01/0286, jeweils mwN).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2024
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