Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M G, vertreten durch Mag. Andreas Horacek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2024, Zl. KLVwG 1045/18/2023, betreffend Übertretung des Abzeichengesetzes 1960 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 2. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, es als Obmann eines näher bezeichneten Vereines gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, dass durch diesen Verein ein Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation nämlich das mit Weiß beginnende Wappenschild der 13. SS Division „Handschar“ auf einem konkret bezeichneten Gedenkstein während eines näher genannten Zeitraums öffentlich zur Schau gestellt worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 zuwidergehandelt, zumal dieses verbiete, Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile in Österreich verbotener Organisationen öffentlich zu tragen, zur Schau zu stellen, darzustellen oder zu verbreiten. Gemäß § 3 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben. Unter einem wurden das bereits mit abgesondertem Bescheid als beschlagnahmt erklärte Schild für verfallen erklärt und dem Revisionswerber wurden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme angefallene Barauslagen zur Zahlung auferlegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
8Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0090, mwN).
9 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ umfangreiche Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen.
10Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2024