Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des B A, in B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2024, Zl. W240 2157774 2/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 20. September 2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte am 25. Oktober 2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, den er mit einem derartigen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verband.
2 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
6 Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „2 Verletzte Rechte“ in seinen Rechten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und ordnungsgemäße rechtliche Beurteilung verletzt.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, jeweils mwN).
8 Im Übrigen stellt auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht (vgl. VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363, mwN; vgl. auch VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0248, zum „Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts“).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2025