Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revisionen des J S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2023, G307 2222151 5/7E, sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2023, G307 2222151 4/7E, vom 15. Mai 2022, G307 2222151 5/12Z, und vom 6. Juni 2023, G307 2222151 5/19Z, betreffend Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung nach § 66 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Dezember 2023 (zugestellt mit 19. Dezember 2023) wurde der Revisionswerber, ein ungarischer Staatsangehöriger, aufgefordert, die aufgelisteten Mängel seiner nicht durch einen Rechtsanwalt abgefassten Revisionen binnen drei Wochen zu beheben (siehe zur näheren Darstellung des Verfahrensganges in diesen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2023/22/0115 33 u.a., betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Der Revisionswerber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revisionen gilt.
2 Der Revisionswerber ist dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 6. März 2024
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