Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des B K, vertreten durch die Winkler Reich Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023, L531 2252833 2/20E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1998 in Österreich geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, wuchs im Bundesgebiet auf und verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Österreich leben die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder des Revisionswerbers. Bis zu seiner Inhaftnahme wohnte der Revisionswerber im Haushalt seiner Eltern.
2 Im Laufe seines Aufenthaltes wurde der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zunächst wurde er zweimal wegen Straftaten, die er als junger Erwachsener begangen hatte, verurteilt, und zwar insbesondere wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung und der versuchten schweren Körperverletzung, wobei das Landesgericht St. Pölten über den Revisionswerber mit Urteil vom 29. Juni 2017 eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit Urteil vom 5. März 2019 eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe verhängte und für die Dauer der Probezeit jeweils Bewährungshilfe anordnete.
3 In der Folge verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Revisionswerber mit Urteil vom 2. Juli 2020 wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie mit Urteil vom 20. Oktober 2020 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe in der Dauer von einem Monat. Der ersten Verurteilung lag der Diebstahl eines Fahrrades im Wert von € 400, im September 2019 und der Erwerb bzw. Besitz einer geringen Menge Suchtgift (Marihuana und 20 Stück Ecstasy Tabletten) zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2019 zugrunde, der zweiten Verurteilung der (teils versuchte) Aufbruch von Zeitungskassen, Kaugummi und Kerzenautomaten mit weiteren Mittätern, um das darin enthaltene Bargeld zu erlangen.
4 Des Weiteren wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Dezember 2020 wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Oktober 2020 seine Schwester mit Gewalt zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei zu nötigen und die in der Folge eingetroffenen Polizeibeamten bei seiner Entfernung aus der Wohnung mit Gewalt an ihrer Amtshandlung zu hindern versucht.
5 Zuletzt wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21. Mai 2021 neuerlich wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 23 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem erfolgte der Widerruf der mit Urteil vom 29. Juni 2017 gewährten bedingten Strafnachsicht. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Jänner 2021 in der Justizanstalt Justizwachebeamte mit Gewalt an seiner Absonderung gemäß § 116 Abs. 2 StVG zu hindern versucht. Der Revisionswerber befindet sich seit Oktober 2020 in Haft.
6 Wegen dieser Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 9. Juni 2022 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Ferner gewährte ihm das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
7 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
9 Die Revision erweist sich wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
10 Das BVwG hat nämlich dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG erfüllt wurde, bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen.
11 Der genannte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, Rn. 18/19, mwN).
12 Eine demnach für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. erneut VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, nunmehr Rn. 20, mwN), lässt sich aus der eingangs dargestellten Straffälligkeit des Revisionswerbers aber selbst in einer Gesamtschau (vgl. dazu der Sache nach VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0344, Rn. 23/24) nicht ableiten.
13 Das BVwG gab zwar die in Rn. 11 erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berufung auf zahlreiche Judikate in seiner Begründung referierend wieder und ordnete in der Folge die verübten Taten in ihrer Gesamtheit als besonders schweres Verbrechen ein. Es hätte bei der Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch auf die Art und Schwere der Straftaten abstellen und dabei relativierend zunächst darauf Bedacht nehmen müssen, dass die vom Revisionswerber (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) bereits vor mehr als fünf Jahren verübten Verbrechen als junger Erwachsener begangen und lediglich mit bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen geahndet worden waren. Weiters wäre zugunsten des Revisionswerbers einzubeziehen gewesen, dass das von ihm begangene Suchtgiftdelikt lediglich eine geringe, zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch dienende Menge Suchtgift betraf.
14 Im Übrigen wurde vom BVwG nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber vor Begehung der zu den ersten fünf Verurteilungen führenden Straftaten noch keine Strafhaft zu verbüßen hatte und daher bis dahin nicht von einem „zuvor verspürten Haftübel“ ausgegangen werden konnte. Der Revisionswerber befindet sich vielmehr erst seit Oktober 2020 wenn auch für einen längeren Zeitraum in Untersuchungs bzw. Strafhaft, in der er die letzte Straftat gegen Justizwachebeamte verübte. Dem Umstand, dass er davor für etwa sechs Wochen wie das BVwG mehrfach betonte das „Haftübel verspürt“ hatte, kommt für die Frage des Vorliegens von insgesamt besonders verwerflichen Straftaten aber keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden letzten Verurteilungen lediglich um Vergehen in Form des Versuchs handelte, wäre auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass in erster Linie wegen der einschlägigen Vorbelastung und der raschen Wiederholung des Delikts nach § 269 StGB und nicht wegen dessen Schwere eine relativ hohe Freiheitsstrafe verhängt wurde.
15 Die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers sind außerdem auch mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „besonders verwerfliche Straftaten“ beispielhaft genannten Delikten nicht vergleichbar (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243, Rn. 14, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, mwN). Soweit das BVwG ferner wiederholt von sechs strafgerichtlichen Verurteilungen ausging, ließ es außer Acht, dass mit Urteil vom 20. Oktober 2020 nur eine Zusatzstrafe verhängt worden war, sodass insgesamt von fünf Verurteilungen auszugehen gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0068, Rn. 9, mwN).
16 Im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die vom Revisionswerber begangenen Straftaten, die auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen, durch rasche Wiederholung gekennzeichnet sind, wobei sich seine bisherige Uneinsichtigkeit auch im Widerruf der bedingten Strafnachsicht und in der zuletzt verhängten Strafhöhe widerspiegelt. Dennoch ist aus den genannten Gründen bislang noch keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes Leben hier verbracht hat und über intensive Bindungen im Bundesgebiet verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Dies wird von der Revision mit dem Hinweis auf die früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA VG und auf die diesbezügliche, oben erwähnte Judikatur im Ergebnis auch zutreffend geltend gemacht.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Die in der Revision beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG unterbleiben.
19 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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