Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M E, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45/7, gegen das (Teil )Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2023, L504 2279339 1/4Z, betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG in einem fremdenrechtlichen Verfahren, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 5. September 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber wegen dessen wiederholter Straffälligkeit ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Mit dem als „Beschluss“ bezeichneten angefochtenen (Teil )Erkenntnis vom 16. Oktober 2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG nicht zu. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG legte die dagegen am 18. Dezember 2023 erhobene Revision samt Verwaltungs- und Gerichtsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 21. November 2023, L504 2279339 1/10E, war über die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA vom 5. September 2023 erhobene Beschwerde entschieden worden.
5 Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für das der Revisionswerber aufschiebende Wirkung begehrt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch das angefochtene (Teil )Erkenntnis vom 16. Oktober 2023 im Zeitpunkt der Einbringung der Revision am 18. Dezember 2023 noch in Rechten verletzt sein konnte (vgl. etwa VwGH 15.9.2022, Ra 2020/21/0039, Rn. 6).
6 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Februar 2024
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