Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des W A, vertreten durch Mag.a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in Graz, gegen das am 15. Mai 2023 mündlich verkündete und mit 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G307 2271741 2/14E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein 1997 geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 14. April 2023 internationalen Schutz in Italien, reiste aber von dort ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten illegal nach Österreich weiter. Der im Bundesgebiet familiär nicht verankerte Revisionswerber stellte hier am 2. Mai 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
2 Im Hinblick auf einen im Zuge der Erstbefragung des Revisionswerbers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erzielten „EURODAC Treffer“ in Bezug auf Italien verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Mandatsbescheid vom 2. Mai 2023 über den Revisionswerber gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin IIIVO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens.
3 Am selben Tag leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien ein, in dem bis 15. Mai 2023 keine Reaktion durch die italienischen Behörden erfolgte.
4 In der vom Revisionswerber erhobenen Schubhaftbeschwerde vom 12. Mai 2023 war das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr bestritten und vorgebracht worden, das BFA sei spätestens am 12. Dezember 2022 darüber informiert worden, dass „Italien keine Dublin Überstellungen mehr entgegennehmen“ werde. Daraufhin seien alle geplanten Abschiebungen storniert und seither keine Überstellungen durchgeführt worden. Wann und ob Italien Überstellungen aus Österreich wieder aufnehmen werde, sei derzeit nicht absehbar, sodass eine Abschiebung binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Wochen nicht realistisch sei.
5 Im Rahmen der am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erfolgten Vorlage der Schubhaftbeschwerde erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der es mit näherer Begründung darlegte, dass es das Vorliegen der für die Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen (weiterhin) für gegeben erachte. Die im Rahmen des Konsultationsverfahrens bestehende Antwortfrist für Italien laufe bis 16. Mai 2023, „[i]nwieweit eine Verfristung durch Italien stattfindet ist für ho Behörde nicht einschätzbar“.
6 Der Revisionswerber wurde am 15. Mai 2023 nach „tagesaktueller Informationseinholung zum Stand der Kooperationsbereitschaft der italienischen Behörden“, die ergeben habe, dass weiterhin kein Termin für eine Wiederaufnahme der Überstellungen nach Italien festgelegt werden könne vom BFA aus der Schubhaft entlassen.
7Mit dem am 15. Mai 2023 mündlich verkündeten und mit 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die gegen den Bescheid des BFA vom 2. Mai 2023 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zum Aufwandersatz gegenüber dem Bund. Dem Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gab es statt. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 In den Entscheidungsgründen gelangte das BVwG unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Revisionswerber selbst wenn die in der Beschwerde behauptete enge Bindung zu einem Freund, bei dem er Unterkunft nehmen könnte, bestünde seinem Asylverfahren in Italien entzogen und bewusst illegal nach Österreich weitergereist sei, sowie aufgrund des Fehlens ausreichender Mittel zur Existenzsicherung zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr, der nicht wirksam durch die Anwendung gelinderer Mittel begegnet werden könne. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Überstellung nach Italien nahm das BVwG an, das BFA habe im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und bis zur Entlassung des Revisionswerbers am 15. Mai 2023 angesichts des eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Italien, der auf politischer Ebene mit Italien geführten Gespräche über die Wiederaufnahme der DublinRückführungen und erfolgreicher Überstellungen im April 2023 in § 4a AsylG 2005 unterliegenden Konstellationen davon ausgehen dürfen, die Überstellung des Revisionswerbers könne effektuiert werden. Zeitweilige Aussetzungen von Überstellungen nach Italien seien in der Vergangenheit insbesondere rund um die Weihnachts und Osterfeiertage sowie zu Allerheiligen keine Seltenheit gewesen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12Gemäß dem im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage herangezogenen § 76 Abs. 2 Z 3 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin IIIVO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (vgl. etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2019/21/0414, Rn. 12, mwN).
13In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe neuerlich VwGH 5.10.2022, Ra 2019/21/0414, nunmehr Rn. 14, mwN).
14 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil das BVwG die zur Beurteilung des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr erforderliche Kontaktaufnahme mit einer vom Vertreter des Revisionswerbers in der Beschwerdeverhandlung namentlich genannten Person, bei der der Revisionswerber Unterkunft hätte nehmen können, unterlassen habe.
15Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG in seinen rechtlichen Erwägungen ohnehin eine enge Bindung des Revisionswerbers zu dem von ihm genannten Unterkunftgeber und damit der Sache nach die Möglichkeit der Unterkunftnahme als wahr unterstellt hat, weshalb es von der Vernehmung des potentiellen Unterkunftgebers zu diesem Thema absehen durfte (vgl. etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2020/21/0018, Rn. 14, mwN). Insoweit liegt daher kein relevanter Verfahrensmangel vor.
16Im Übrigen musste das BVwG aus dieser Wahrunterstellung angesichts des im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nur wenige Tage dauernden Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich, des Fehlens ausreichender Existenzmittel und familiärer Verankerung, sowie der vom Revisionswerber gezeigten grenzüberschreitenden Mobilität (illegale Weiterreise nach Österreich, wo ihm seinen Angaben zufolge die Kraft zur Weiterreise ausging, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens in Italien abzuwarten), weder eine der Annahme von Fluchtgefahr im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG entgegenstehende ausreichende soziale Verankerung noch das Auslangen gelinderer Mittel ableiten.
17 Des Weiteren wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbingen des Revisionswerbers auseinander gesetzt, dass im Jahr 2023 keine einzige Überstellung nach Italien durchgeführt worden sei. Der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Hinweis auf weder inhaltlich noch zeitlich konkretisierte Gespräche auf politischer Ebene sei nicht geeignet, den Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu rechtfertigen.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen. Denn Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230, Rn. 11, mwN).
19 Von dieser Rechtsprechung ist das BVwG aber nicht abgewichen, indem es angesichts der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erst knapp zwei Wochen dauernden Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft trotz den seit Dezember 2022 bestehenden (politisch bedingten) faktischen Problemen bei der Überstellung von Fremden nach Italien angenommen hat, Italien werde betreffend Überstellungen nach der Dublin IIIVO seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der Schubhafthöchstdauer wieder nachkommen und es werde eine fristgerechte Überstellung möglich sein (vgl. etwa zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft iZm pandemiebedingten Reisebeschränkungen VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0419, Rn. 15). Dabei berücksichtigte das BVwG zu Recht vor allem den vom Vertreter des BFA in der mündlichen Verhandlung als „durchgehend positiv“ eingestuften Verlauf von Gesprächen auf politischer Ebene, die in der Revision unbestrittenen bereits zu „positiven Überstellungen in § 4a AsylG Fällen“ nach Italien (beispielsweise nach Rom am 2. April 2023) geführt hätten. Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durch das BVwG auch unter diesem Gesichtspunkt als vertretbar.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2026
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