Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des N A, vertreten durch Dr. Rainer Santner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2023, I404 2266368 1/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1993 geborene Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2009 erstmals nach Österreich zu seiner hier schon lebenden Mutter ein. Ihm wurden wiederholt Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
2 Im Jahr 2019 heiratete der Revisionswerber in Nigeria eine nigerianische Staatsangehörige, mit der er bereits eine gemeinsame, 2009 geborene Tochter hatte. Die nunmehrige Ehefrau des Revisionswerbers und die gemeinsame Tochter reisten in der Folge im Juni 2021 mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels nach Österreich ein. Ihre Anträge auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“ wurden dann jedoch jeweils rechtskräftig abgewiesen. Seither halten sich die Ehefrau und Tochter des Revisionswerbers im Bundesgebiet auf, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Im Jahr 2022 wurde eine weitere Tochter des Revisionswerbers und seiner Ehefrau geboren.
3 Der Revisionswerber hat darüber hinaus aus einer früheren Beziehung noch eine 2016 geborene Tochter, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und bei ihrer Mutter lebt. Zu dieser Tochter hat der Revisionswerber keinen Kontakt. Die Mutter und die Schwester des Revisionswerbers, beide österreichische Staatsbürgerinnen, leben ebenfalls in Österreich.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. September 2020 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden. Das Oberlandesgericht Graz setzte die Dauer der Freiheitsstrafe in der Folge auf ein Jahr, elf Monate und 14 Tage (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) herab.
5 Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Revisionswerber zwischen Juni 2016 und Jänner 2017 in insgesamt zumindest sieben Fällen an der damals elf bzw. zwölfjährigen Schwester seiner damaligen Freundin (der Mutter seiner 2016 geborenen Tochter) geschlechtliche Handlungen vorgenommen habe. Vor dem Strafgericht verantwortete sich der Revisionswerber zu Gänze leugnend und gab an, die Vorwürfe seien seitens der Familie seiner ehemaligen Freundin erhoben worden, um ihn von seiner Tochter fernzuhalten.
6 Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Zeitraum von 20. September 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am 18. Februar 2023.
7 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
8 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Februar 2023 ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Begründend verwies das BVwG im Zusammenhang mit der anzustellenden Gefährdungsprognose darauf, dass mit einer Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, weshalb im vorliegenden Fall auch ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt werden könne. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes indiziere bereits eine vom Revisionswerber ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Überdies stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der sexuelle Missbrauch von Unmündigen eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit dar, an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse gegeben sei. Dass in der Beschwerde vorgebracht werde, der Revisionswerber bereue seine Taten und schäme sich dafür, stehe in auffallendem Widerspruch zu dessen Äußerungen vor dem Strafgericht, wo er jede Verantwortung geleugnet und ein Komplott der Familie seiner Ex Freundin vermutet habe. Ein maßgeblicher Gesinnungswandel des Revisionswerbers durch ein Wohlverhalten nach dem Vollzug der Haftstrafe sei nicht ersichtlich, da er zum Entscheidungszeitpunkt erst den unbedingten Teil seiner Haftstrafe verbüße. Das auch vom Strafgericht als erschwerend gewertete besonders junge Alter des Opfers sei auch ausschlaggebend dafür, dass der notwendige Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 5 FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) im vorliegenden Fall erreicht sei.
10 Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK verwies das BVwG zunächst darauf, dass der Ehefrau des Revisionswerbers und den beiden gemeinsamen Töchtern kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme, weshalb diese ohnehin zur Ausreise verpflichtet seien und das gemeinsame Familienleben in Nigeria fortgesetzt werden könne. Im Hinblick auf die dritte Tochter des Revisionswerbers nahm das BVwG an, dass eine Trennung hinzunehmen sei, zumal aktuell kein Kontakt bestehe und dessen Wiederherstellung auch nicht anzunehmen sei, da sich die massiven sexuellen Übergriffe, die zur Verurteilung des Revisionswerbers geführt hatten, gegen die damals elfjährige Schwester der Mutter dieser Tochter gerichtet hätten.
11 Das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei. Dem Beschwerdevorbringen seien keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und das Vorbringen des Revisionswerbers sei der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber durch das BVwG sei nicht notwendig gewesen. Aufgrund der massiven Delinquenz des Revisionswerbers und seiner Verbrechen gegen die sexuelle Integrität einer Elfjährigen wäre selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft hätte.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision vor allem geltend, das BVwG sei in Bezug auf die Interessenabwägung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.
16 Dabei wird in der Revision allerdings nicht ausreichend darauf Bedacht genommen, dass § 21 Abs. 7 BFA VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung zulässt, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2020/21/0364, Rn. 13, mwN).
17 Fallbezogen ging das BVwG aber nicht unvertretbar davon aus, dass hinsichtlich der nach § 9 BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung ein solcher eindeutiger Fall vorlag:
18 Das BVwG berücksichtigte dabei nämlich zu Recht die in der Revision auch nicht bestrittene Ausreiseverpflichtung der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Töchter ebenso wie den ebenfalls nicht bestrittenen Umstand, dass der Revisionswerber zu seiner dritten Tochter keinen Kontakt hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schon anhand der 2019 in Nigeria erfolgten Eheschließung mit einer nigerianischen Frau ersichtlichen vom BVwG angenommenen nicht völligen „Entwurzelung“ des Revisionswerbers in Nigeria sowie seiner massiven Delinquenz im Bereich der Sexualdelikte betreffend Unmündige kam das BVwG auch zu Recht zu dem Ergebnis, dass das im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer, das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten und das Vorhandensein integrationsbegründender Merkmale (geschlossene Freundschaften, zeitweise berufliche Tätigkeit, fließende Beherrschung der deutschen Sprache) bestehende Interesse des Revisionswerbers an seinem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegt.
19 Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es dabei nicht darauf an, ob sein Vater nun tatsächlich wie er vor dem BFA angegeben hatte und vom BVwG festgestellt wurde zwischen Nigeria und Mauretanien pendelt oder aber wie in der Beschwerde behauptet wurde „eigentlich in Mauretanien lebt“ und keinen Kontakt zum Revisionswerber hat. Allfällige Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz und bei der trotzdem zumutbaren Führung eines Familienlebens in Nigeria sind nämlich im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art jedenfalls hinzunehmen. Angesichts dieses öffentlichen Interesses ist das BVwG aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Trennung von seiner 2016 geborenen Tochter nicht unzumutbar sei; das gilt auch für die Mutter und die Schwester des Revisionswerbers.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. Mai 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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