Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamer, in der Rechtssache der Revision des B A, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023, W105 2131407 2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 11. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen die Versagung von Asyl daraufhin erhobenen Beschwerde Folge und erkannte dem Revisionswerber mit Erkenntnis vom 10. August 2016 den Status des Asylberechtigten zu.
3 Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der dem Revisionswerber zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Unter einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde, die sich nicht gegen den Spruchpunkt V. des Bescheides gerichtet hatte, nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet ab. Soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des Bescheides erhoben worden war, wurde ihr stattgegeben. Diese Spruchpunkte wurden vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben, was mit den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C 663/21, begründet wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2023/02/0056, mwN).
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliege, abgewichen sei.
10 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber in der (mit 8. September 2023 datierten) Revision nicht auf die nach Vorliegen von den Inhalt des Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) näher beleuchtender Urteile des EuGH je vom 6. Juli 2023 zu C 8/22, zu C 402/22 sowie zu C 663/21 und unter Bedachtnahme auf die damit klargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ergangene aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Prüfung des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 Bezug nimmt (vgl. dazu ausführlich VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246), sind in der Revision bloß substanzlose Behauptungen enthalten, wonach im vorliegenden Fall der Tatbestand der genannten Norm nicht erfüllt wäre. Fallbezogen sind aber auch unter Bedachtnahme auf die zitierte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (insbesondere zum Fehlverhalten des Revisionswerbers, der mehrfach nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland wegen gewerbsmäßig begangener Schlepperei verurteilt wurde, die er zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern arbeitsteilig begangen hatte) für die rechtliche Beurteilung hinreichend, sodass im vorliegenden Fall die in der Sache getätigten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, sowie das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus revisionsrechtlicher Sicht letztlich keiner Korrektur bedürfen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
12 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Umstands, dass die Revision beim Bundesverwaltungsgericht entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG auf dem Postweg und ohne Bescheinigung, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BVwG EVV) nicht vorgelegen wären, eingebracht wurde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/20/0328, mwN).
Wien, am 24. Oktober 2023