JudikaturVwGH

Ra 2023/19/0088 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G (geboren 1991), vertreten durch Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Neubaugasse 24, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2023, L518 2214450 2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 In der gegenständlichen Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG verband die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Armeniens, ihre außerordentliche Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Ihr Zugang zu der von ihr benötigten medizinischen Behandlung bzw. zu den Medikamenten in Armenien sei nicht gesichert, wobei ihre Erkrankungen unbehandelt zum Tod führen könnten. Eine Abschiebung bedeute daher eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlichen Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 27. Juni 2023

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