JudikaturVwGH

Ra 2023/18/0448 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N M in W, vertreten durch Mag. Andrea Maria Futterknecht, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2023, W186 2250712 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Dezember 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Revisionswerberin nach Ablauf des Status als subsidiär Schutzberechtigte abgeschoben werden könnte. Der durch den Vollzug der Entscheidung bewirkte Nachteil der Revisionswerberin wäre durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gutzumachen. Die zu befürchtende Rückkehr nach S stelle aufgrund der Gefahr von Verfolgung und Gewalt für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im gegenständlichen Fall genießt die Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen, wodurch sich die von der Revisionswerberin befürchtete Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat realisieren könnte.

6 Ausgehend davon legt die Revisionswerberin nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den sie einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Februar 2024

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