JudikaturVwGH

Ra 2023/18/0297 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1996, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023, I422 2273690 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, zur Gänze ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 21. Juni 2023 mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 auf 18 Monate herabgesetzt werde.

3 Mit Beschluss vom 2. August 2023 gab das BVwG dem mit der gegen das Erkenntnis erhobenen Revision verbundenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Begründend führte es zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe nicht ausreichend konkret dargelegt, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.

4 Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Revisionswerber mit am 4. August 2023 eingelangtem Schriftsatz, der Revision gemäß § 30 Abs. 3 VwGG in Abänderung der Entscheidung des BVwG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Der Revisionswerber wiederholte darin sein Vorbringen aus dem abgewiesenen Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend seine private Situation, ohne eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen zu behaupten.

6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

8 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere „Nachbegründung“ seines Antrages zu eröffnen; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden (vgl. etwa VwGH 31.8.2022, Ro 2022/01/0008, mwN).

9 Im vorliegenden Antrag zeigt der Revisionswerber weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch eine evidente Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts auf. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Wien, am 9. August 2023

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