Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S A in S, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2025, L533 2295777 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 19. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der politischen Verfolgung seines Vaters sowie der allgemein herrschenden Diskriminierung von Kurden in der Türkei und außerdem damit begründete, genau wie sein Vater HDP Mitglied zu sein, weshalb er Sanktionen befürchte.
2 Mit Bescheid vom 24. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass das BVwG seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei sowie den relevanten Sachverhalt nicht vollständig erhoben, veraltete Länderberichte hinsichtlich der Verfolgung von Kurden herangezogen und eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem es unzureichend auf die rechtliche Bewertung der subjektiven Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers eingegangen sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit die Revision die „subjektive Bewertung der Verfolgungsgefahr“ durch das BVwG vermisst, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt mit der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung und den diesbezüglichen objektiven und subjektiven Elementen auseinandergesetzt hat. Danach kann eine Furcht nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. etwa VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261, mwN). Dass diese Voraussetzungen im Falle des Revisionswerbers gegeben wären, legt die Revision nicht dar.
9 Der Revisionswerber übergeht in seinem Zulässigkeitsvorbringen, dass sich das BVwG bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber durch sein politisches Engagement derart in den Fokus der türkischen Behörden geraten konnte, dass daraus asylrelevante Verfolgung resultiert, mit näherer Begründung, Heranziehung aktueller Länderberichte und unter Berücksichtigung der individuellen Situation darauf gestützt hat, dass die Mitgliedschaft des Revisionswerbers bei der HDP zwar glaubhaft, jedoch nicht ersichtlich sei, dass bereits einfachen Mitgliedern Verfolgung seitens türkischer Behörden drohe und der Revisionswerber eine Außenwirkung seiner politischen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Es setzte sich auch mit dem Vorbringen, wonach dem Revisionswerber bereits aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung des Vaters Verfolgung drohe, im Detail auseinander und führte nachvollziehbar aus, weshalb es nicht von einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgehe.
10 Im Übrigen legte das BVwG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte konkret dar, weshalb eine Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht angenommen werde. Sofern in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das BVwG habe veraltete Länderberichte zur Verfolgungssituation von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe herangezogen, gelingt es ihr mit dem dahingehend unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers darzulegen (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung etwa VwGH 10.4.2025, Ra 2025/01/0083 bis 0085, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025