Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der R K, in J, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Juni 2023, LVwG 30.16 8453/2022 4, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. November 2022 wurde über die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Lettland, gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500, (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil sie sich am 5. November 2022 „nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten“ habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 27. Juni 2023 wurde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt (Spruchpunkt II.) sowie eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision im Wesentlichen vor, die Bestrafung sei „unzulässig“ gewesen. Im angefochtenen Erkenntnis werde ihre Staatsbürgerschaft „negiert“, sie sei als „lettische EU Bürgerin“ legal in das Bundesgebiet eingereist und aufhältig gewesen. Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch begründet.
5 Das Recht auf Freizügigkeit iSd Art. 21 AEUV umfasst u.a. das Recht von Unionsbürgern, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
6 Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG; Freizügigkeitsrichtlinie) lautet samt Überschrift auszugsweise:
„ Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
[...].“
7 § 2 FPG BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2022 samt Überschrift auszugsweise:
„ Begriffsbestimmungen
§ 2.
[...]
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
[...]
15. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
[...]
18. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
[...]“
8 § 120 FPG lautet in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 27/2020 auszugsweise:
„ Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
§ 120. [...]
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
[...]“
9 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Revisionswerberin sich am 5. November 2022 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
10 Die Revisionswerberin war nach Art. 6 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie schon aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs berechtigt, sich außer dem Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ohne Erfüllung weiterer Bedingungen oder Erledigung von Formalitäten bis zu drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten.
11 Dass die Revisionswerberin diese Dauer des Aufenthaltes überschritten hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus deren Straferkenntnis. Indem das Verwaltungsgericht verkannte, dass der Revisionswerberin als Unionsbürgerin iSd Art. 20 AEUV grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG bereits wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2023
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