Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der B Privatstiftung in W, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 6/1A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Dezember 2022, RV/7102939/2013, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 5. September 2012 setzte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Rechtsgeschäftsgebühr für einen von der Revisionswerberin abgeschlossenen Leibrentenvertrag in Höhe von € 35.982,97 fest. Dies ausgehend von der Bemessungsgrundlage der kapitalisierten Leibrente von € 1,799.148,37.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2013 und Erheben eines Vorlageantrags mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Stifter der Revisionswerberin dieser mit notariellem Unterhaltsrentenvertrag vom 28. März 2008 gegen eine Leibrente seine Anteile an einer näher genannten Gesellschaft abgetreten. Den Wert dieser Anteile habe das Bundesfinanzgericht nach dem „Wiener Verfahren 1996“ ermitteltet und mit € 1,608.249,94 festgestellt.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit ausschließlich vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht weiche in dem angefochtenen Erkenntnis von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei der Beurteilung der Ertragsaussichten einer Gesellschaft zu einem bestimmten Bewertungsstichtag nach dem Wiener Verfahren zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Gemäß § 33 TP 17 Z 4 GebG in seiner im Revisionsfall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 267/1957 unterliegen als Glücksverträge die Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, einer Gebühr iHv 2 v.H. vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen. Gemäß § 15 Abs. 3 GebG sind u.a. Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
9 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG galt als Schenkung jede andere [als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts] freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde.
10 Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter das ErbStG fällt oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und nicht nach dem GebG zu lösen (vgl. VwGH 31.5.1995, 94/16/0238, mwN).
11 Es werden für die Zulässigkeit der Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in der Zulassungsbegründung der Revisionsschrift nicht aufgezeigt. Im Wesentlichen wird dort die Ermittlung des Wertes der an die Revisionswerberin übertragenen Gesellschaftsanteile durch das Bundesfinanzgericht beanstandet. Die Revisionswerberin tritt jedoch den getroffenen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts, denen entnommen werden kann, dass ein Bereicherungswille der Revisionswerberin zugunsten des Rentenberechtigten nicht vorgelegen sei, weder entgegen noch zeigt sie auf, dass ein solcher Bereicherungswille tatsächlich vorhanden gewesen sei.
12 Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (vgl. VwGH 15.12.2005, 2005/16/0173, mwN; siehe zur Bereicherungsabsicht aus jüngerer Zeit VwGH 16.11.2021, Ro 2020/15/0015, mwN). Bei Fehlen eines Bereicherungswillens kommt mangels Anwendbarkeit des ErbStG auch die Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 GebG nicht in Betracht. Bereits ausgehend davon erweist sich der in der Revision behauptete Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Bewertung der übertragenen Gesellschaftsanteile als für den Revisionsfall nicht entscheidungsrelevant.
13 Darüber hinaus ist dem als „Revisionspunkt“ bezeichneten Abschnitt der gegenständlichen Revision nicht zu entnehmen, in welchem konkreten einfachgesetzlichen Recht sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt erachtet.
14 Schließlich stellt vor dem Hintergrund der mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getretenen Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 u. a.), des infolge des Zeitablaufs immer kleiner werdenden Kreises potentiell von der Schenkungssteuer noch betroffener Personen sowie des damit einhergehenden Fehlens grundsätzlicher Bedeutung für die Zukunft und über den Revisionsfall hinaus, die Subsumtion eines bestimmten Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand (hier des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG im Wege des Verweises gemäß § 15 Abs. 3 GebG) eine Frage des Einzelfalles dar, den in jedem Fall zu sichern der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell nicht berufen ist. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/16/0025, mwN).
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
16 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 18. Juni 2024
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