Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden Vöcklabruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. März 2023, Zl. RV/5101269/2020, betreffend Familienbeihilfe ab März 2020 (mitbeteiligte Partei: Mag. C S), zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“
1 Mit Antrag vom 25. April 2020 begehrte die Mitbeteiligte die Familienbeihilfe für ihren im Februar 1995 geborenen Sohn ab März 2020.
2 Mit Bescheid vom 20. Mai 2020 wies das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) den Antrag der Mitbeteiligten ab. Der aufgrund von COVID 19 neu geschaffene Tatbestand des § 2 Abs. 9 FLAG sei gemäß § 55 FLAG mit 1. März 2020 in Kraft getreten und komme für den Sohn der Mitbeteiligten, der bereits im Februar 2020 das 25. Lebensjahr vollendet habe, nicht zur Anwendung.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und der Stellung eines Vorlageantrags durch die Mitbeteiligte statt und hob den Bescheid des Finanzamts vom 20. Mai 2020 ersatzlos auf (Spruchpunkt I). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II).
4 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, der Sohn der Mitbeteiligten habe im Februar 2020 das 25. Lebensjahr vollendet. Er habe vor seinem Studium den Zivildient abgeleistet, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden habe. Die Auszahlung der Familienbeihilfe sei vom Finanzamt wegen Erreichens der Altersgrenze mit Februar 2020 eingestellt worden.
5 Vom Studienbeginn im Oktober 2014 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Februar 2020 habe unstrittig wegen des vom Sohn in einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung absolvierten Studiums ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe bestanden.
6 Die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG verlängere sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG für den volljährigen Sohn der Mitbeteiligten, der im Sommersemester 2020 ein in Semester eingeteiltes Studium betrieben habe, über die (im Februar 2020 erreichte) Altersgrenze von 25 Jahren hinaus, um zumindest ein Semester. Der Mitbeteiligten stünden dementsprechend während des gesamten Sommersemesters 2020 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu. Im Zeitraum März 2020 habe ein Studium bestanden, das vor der Coronazeit begonnen worden sei. Der Verlängerungstatbestand ab 1. März 2020 greife, weil zu diesem Zeitpunkt der frühere Anspruch auf Familienbeihilfe wieder neu im Monat März 2020 begonnen habe (über die Altersgrenze von 25 Jahren hinausgehend). Es liege auch ein Fall eines unmittelbaren Folgezeitraums an den bisherigen Anspruchszeitraum Februar 2020 vor (nämlich Monat März 2020). Ein „direkter Übergangszeitraum“ sei durch den Verlängerungstatbestand erfasst. Auch eine verfassungskonforme Interpretation verlange diese Sichtweise.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamts Österreich, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach Anwendung des Tatbestands des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG im Folgemonat § 2 Abs. 9 lit. b FLAG anwendbar sei. Ungeklärt sei weiters, ob § 2 Abs. 9 lit. b FLAG einen neuen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, wenn der Familienbeihilfenanspruch vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der durch das 6. COVID 19 Gesetz eingeführten Bestimmung geendet habe. Das Bundesfinanzgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass nach Beendigung des Anspruchs auf Familienbeihilfe aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG und somit vor dem Inkrafttreten der verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmung kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG ab 1. März 2020 bestehe.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die unvertretene Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367/1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020, lautete auszugsweise wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[...]
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. [...]
[...]
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID 19 Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
[...]“
11 Die Materialien (IA 489/A 27. GP 4f) zum 6. COVID 19 Gesetz, BGBl. I 28/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Zu Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
Mit diesem Gesetzentwurf sollen durch die COVID 19 Krise verursachte Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der für den Familienbeihilfenbezug - maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann.
[...]
Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 9, 6 Abs. 7 und 55 Abs. 44 FLAG 1967):
Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID 19 Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID 19 Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID 19 Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID 19 Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen.“
12 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass § 2 Abs. 9 lit. b FLAG einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung mit 1. März 2020 (vgl. § 55 Abs. 45 FLAG idF BGBl. I 28/2020) noch ein Familienbeihilfenanspruch im revisionsgegenständlichen Fall nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG bestanden habe.
13 § 2 Abs. 9 FLAG „verlängert“ nach seinem Einleitungssatz ausdrücklich die Anspruchsdauer (nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j), somit schon nach seinem Wortlaut und knüpft einen aufrechten Familienbeihilfenanspruch nach einer dieser Bestimmungen an, der wegen der sich aus der COVID 19 Krise ergebenden Beeinträchtigung eine Verlängerung nach Maßgabe der lit. a bis d erfährt.
14 Wie sich aus den Materialien (vgl. IA 489/A 27. GP 4f) zum 6. COVID 19 Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, ergibt, ist § 2 Abs. 9 FLAG der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nachgebildet. Danach ist die COVID-19-Krise als ein derartiges Ereignis anzusehen, das eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt (vgl. dazu VwGH 15.12.2025, Ra 2025/16/0081, mwN).
15 Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann. Gleiches gilt für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich festlegt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b fünfter Satz FLAG ausgesprochen hat, bewirkt eine Studienbehinderung nur dann eine Verlängerung der Studienzeit, wenn die Studienbehinderung während der gesetzlich festgelegten Studiendauer, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, vorgelegen ist (vgl. näher dazu VwGH 19.6.2013, 2011/16/0175).
17 Diese Judikatur ist auf den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 9 FLAG übertragbar. Danach setzt eine Verlängerung der Anspruchsdauer über die in § 2 Abs. 1 leg. cit. normierte Altersgrenze und Studiendauer hinaus, voraus, dass die Studienbehinderung durch die COVID-19-Krise noch während eines aufrechten Familienbeihilfenanspruchs nach § 2 Abs. 1 lit. b oder d bis j FLAG eingetreten ist.
18 Da der Sohn der Mitbeteiligten bereits im Februar 2020 die Altersgrenze erreicht hat, bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verlängerungstatbestands des § 2 Abs. 9 FLAG mit 1. März 2020 kein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG mehr. Daher kommt im revisionsgegenständlichen Fall eine pauschale Verlängerung dieses Familienbeihilfenanspruchs aufgrund einer durch die COVID-19-Krise bedingten Studienverzögerung nicht in Betracht.
19 Da § 2 Abs. 9 FLAG keinen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, ist es entgegen der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Ansicht auch nicht entscheidend, ob es sich um einen „Folgezeitraum“ handelt, somit im Februar 2020 noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
20 Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt I. dahin abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wird.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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