JudikaturVwGhRa 2023/15/0115

Ra 2023/15/0115 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der R GmbH in R (Deutschland), vertreten durch Marianne Röthig, Rechtsanwältin in 95028 Hof/Saale, Fabrikzeile 21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Oktober 2023, Zl. RV/2100333/2023, betreffend Feststellung der Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Oktober 2023, Zl. RV/2100333/2023, wurde nach den Angaben in der Revision der Revisionswerberin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin am 7. November 2023 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG endete somit mit Ablauf des 19. Dezember 2023.

2 Am 16. Dezember 2023 (Poststempel), eingelangt am 19. Dezember 2023, wurde die Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht; am 17. Dezember 2023 erfolgte eine weitere Einbringung direkt beim Verwaltungsgerichtshof per Telefax. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 21. Dezember 2023 einlangte. Das Bundesfinanzgericht legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

3 Von der der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verspätung der Revision wurde kein Gebrauch gemacht.

4 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die hier mit dem Tag der Zustellung beginnende (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.

5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst (im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz) übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0068, mwN).

6 Im vorliegenden Fall endete ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 7. November 2023 die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 19. Dezember 2023. Die Revision wurde innerhalb der Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht, aber erst nach Ende der Revisionsfrist an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

7 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Wien, am 1. März 2024

Rechtssätze
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