JudikaturVwGhRa 2023/14/0264

Ra 2023/14/0264 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023, W170 2267350 1/9E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die wegen unterlassener Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erhobene Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Am 2. Februar 2024 wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass einerseits in dieser Angelegenheit am 5. September 2023 ein Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen worden war und andererseits, dass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers durch das BVwG stattgegeben und dem Revisionswerber mit Erkenntnis vom 30. November 2023, W 116 2279580 1/4E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

3 Über Aufforderung teilte der Revisionswerber mit Eingabe vom 2. Februar 2024 dazu mit, nicht mehr beschwert zu sein, und hielt unter einem seinen Kostenersatzanspruch aufrecht.

4 Der Revisionswerber wurde durch die Entscheidung des BVwG vom 30. November 2023 klaglos gestellt. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 29.6.2023, Ra 2023/14/0134, mwN).

Wien, am 4. März 2024

Rechtssätze
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