Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 20. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 25. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W177 2164996 4/51E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: Z P, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3/5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23. Oktober 2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis vom 1. September 2017 abwies. Dem Mitbeteiligten wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. In einem wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Mitbeteiligte Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 15. März 2018, Ra 2017/20/0405 das angefochtene Erkenntnis vom 1. September 2017 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
3 Im zweiten Rechtsgang wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 4. Februar 2019 erneut als unbegründet ab und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurück.
4 Der Mitbeteiligte stellte in der Folge am 30. September 2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er neben dem bisherigen Fluchtgrund in Bezug auf Übergriffe auf seine Person wegen der Unterstützung einer Christenfamilie auch nunmehr mit der Angst vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität.
5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2019 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkte IV. bis VIII.).
6 Die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2019 als unbegründet abgewiesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Mitbeteiligte in weiterer Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
8 Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2020, E 4327/2019 8, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit auf, als die Beschwerde gegen die Abweisung (gemeint Zurückweisung) des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan ohne Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots und gegen die Anordnung der Unterkunftnahme abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
9 Mit Beschluss vom 27. April 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides vom 21. Oktober 2019 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG statt und behob den Bescheid insoweit.
10 Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13. November 2019 mit Beschluss vom 8. Mai 2020, E 4327/2019 11, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab und erklärte die mit seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2020 ausgesprochene Abtretung mangels zugrundeliegenden Antrags für gegenstandslos.
11 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020, Ra 2020/19/0234, setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rs. C 18/20 aus.
12 Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022, Ra 2020/19/0234, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2019, soweit damit die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, auf.
13 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. April 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme [Spruchpunkt A)]. Die Erhebung einer Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)].
14 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und dem folgend des Verwaltungsgerichtshofes (19.10.2021, Ro 2019/14/0006) ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden wären, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre“. Aufgrund dessen sei nach der Behebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. November 2019 in dieser Rechtsache auch inhaltlich zu entscheiden. Der Mitbeteiligte habe die Verfolgungsgefahr wegen seiner Homosexualität glaubhaft machen können, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt habe werden können. Zudem führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten etwaige sonstige offene Spruchpunkte gegenstandslos geworden seien und es wies diesbezüglich auf den aufhebenden Beschluss vom 27. April 2020 hin.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene (Amts )Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt wurde.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
17 Der Verwaltungsgerichthof hat in einem § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
18 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den Antrag des Mitbeteiligten zurückgewiesen. Dennoch habe das Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zuerkannt und demnach nicht mehr bloß über die Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten, weil in diesem nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung Verfahrensgegenstand gewesen sei.
19 Die Revision ist zulässig und begründet.
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis das neue, im Folgeantragsverfahren erstmals erhobene Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgungsgefahr aufgrund der Homosexualität des Mitbeteiligten für glaubhaft erachtet und anders als das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
21 Diese Vorgangsweise erweist sich aus nachstehenden Gründen als verfehlt:
22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus Vielen VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).
23 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
24 In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch VwGH 25.4.2022, Ra 2022/20/0074; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, u.a.).
25 Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nach der ständigen, auch über den Bereich des Asylrechts hinausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dieser stellt den äußersten Rahmen dar, durch den die Angelegenheit begrenzt wird. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. zum Ganzen VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, mit zahlreichen Nachweisen).
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C 18/20) des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst hat. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
27 Dort hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 75).
28 Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76).
29 Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78).
30 Im gegenständlichen Fall hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 21. Juni 2022 betreffend die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die bereits genannte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2019/14/0006) bezogen. Er hat die Aufhebung tragend darauf gestützt, dass der Mitbeteiligte mit dem Vorbringen im Folgeantragsverfahren zu seiner Homosexualität neue Elemente vorgebracht hat und daher der Folgeantrag nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil dieses Vorbringen von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst gewesen sei.
31 Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, jedoch nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere vor dem Hintergrund der Erheblichkeitsprüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Urteil des EuGH vom 9. September 2021, C 18/20) entschieden, sondern hat (ohne dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Entscheidung vorlag) bereits selbst in der Sache eine meritorische Entscheidung getroffen und dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
32 Damit hat das Verwaltungsgericht jedoch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und daher sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Wien, am 3. Oktober 2023