Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic Marinkovic, über die Revision der G GmbHCo KG in W, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Mai 2020, Zl. RV/7103693/2015, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Nach einer Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2012. In diesem wurde eine Teilwertabschreibung auf ein Gebäude nicht anerkannt.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Revisionswerberin eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht ohne mündliche Verhandlung durch einen Einzelrichter und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellverfügung richtet sich an die Revisionswerberin (zu Handen ihrer Vertreterin) „als Beschwerdeführerin“. Einen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthält diese Entscheidung nicht.
4Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die neben einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung vorbringt, dass sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 BAO beantragt worden sei, das Bundesfinanzgericht jedoch rechtswidrig durch einen Einzelrichter entschieden habe. Zudem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
5 Die Revision wurde am 23. Juni 2020 beim Bundesfinanzgericht eingebracht und mit Vorlagebericht vom 18. Dezember 2023 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
6Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wurde.
7 Die Revisionswerberin hat in der Beschwerde einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat gestellt. Für die Entscheidung über diese Beschwerde wäre daher der Senat zuständig gewesen.
8Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind allerdings Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, mit Beschluss zurückzuweisen.
9Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
10Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
11Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf dieses Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
12Mangels eines derartigen Hinweises in der angefochtenen Erledigung ist im vorliegenden Fall die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegenüber den Gesellschaftern, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Die als Erkenntnis intendierteErledigung erlangte damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zu alldem VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0062, mwN).
13Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2024