Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. inLachmayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des B, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2023, Zl. RV/7101731/2022, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen näher bezeichnete Abgabenbescheide des Finanzamts und beantragte die Aussetzung der Einhebung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge gemäß § 212a BAO iHv insgesamt € 868.963,32.
2Mit Bescheid vom 6. April 2021 wies das Finanzamt den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO ab, weil das Verhalten des Revisionswerbers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte geltend, dass er einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung in der beantragten Höhe habe.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und führte aus, dass das Verhalten des Revisionswerbers nach wie vor in voller Absicht insbesondere darauf gerichtet sei, die Einbringlichkeit der Abgaben zu verhindern oder zumindest zu gefährden.
5 Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 beantragte der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setze die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe der Abgaben abhänge, noch anhängig sei. Dies ergebe sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen sei. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde vom 18. März 2021 gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2021 erledigt worden. Daher komme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Dem Gesetz sei auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten solle, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) wie im revisionsgegenständlichen Fall ein Vorlageantrag gestellt werde. Vielmehr sehe der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrags und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Selbst im Fall der Bewilligung der beantragten Aussetzung wäre daher von der Abgabenbehörde gleichzeitig mit der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Damit hänge die Rechtsposition des Revisionswerbers nicht davon ab, ob die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgaben für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt habe oder nicht. Die angestrebte Aussetzung hätte dem Revisionswerber da gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre somit keine andere Rechtsposition verliehen. Da im revisionsgegenständlichen Fall nur Rechtsfragen zu lösen, aber keine Sachverhaltselemente strittig seien, könne trotz Antrags von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber im Wesentlichen in den Rechten auf Aussetzung der Einhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt erachtet.
9Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
10Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um kein materielles Recht, sondern wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, die als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt. Diese kann nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden (vgl. etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, mwN).
11 Im Recht auf Aussetzung der Einhebung konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis aber nicht verletzt werden:
12Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
13Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Beschwerdeentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrags nicht aus.
14Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubs im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheids zu.
15Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
16Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung (§ 230 Abs. 2 BAO).
17 Damit waren aber im Revisionsfall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrags nicht zulässig.
18Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheids über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrags (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). Gemäß § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist oder die Einbringung u.a. gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 BAO gehemmt ist (vgl. dazu näher Ritz/Koran, BAO 8 , § 217 Tz 26 ff).
19Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht im geltend gemachten Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt sein. Hätte das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt, so wäre im Hinblick auf die in der Hauptsache bereits ergangene (abweisende) Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 lit. b BAO zwingend zu verfügen gewesen. An der Rechtsposition des Revisionswerbers hätte sich somit durch die von ihm begehrte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Wege der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nichts geändert (vgl. etwa VwGH 31.8.2016, 2013/17/0421; 29.1.2015, 2011/16/0129; 21.11.2013, 2011/16/0131, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat (nach dem Akteninhalt) überdies gemäß § 212a Abs. 5 BAO im Vorlageantrag in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt (ob und gegebenenfalls in welcher Weise über diesen weiteren Antrag auf Aussetzung entschieden wurde, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden).
20Der Revision steht sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (vgl. zu diesem Zurückweisungsgrund z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/13/0012, mwN); die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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