Im vorliegenden Fall steht der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weil die Revisionswerberin durch die angefochtene Entscheidung, mit der ihrer Beschwerde gegen die Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes nur teilweise Folge gegeben wurde, nicht in dem als Revisionspunkt ausschließlich geltend gemachten "Recht darauf, dass eine Beschlagnahme eines Automatengerätes nicht zu erfolgen hat", verletzt sein kann (vgl. zu diesem Zurückweisungsgrund etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0020, Rn. 4).
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