JudikaturVwGhRa 2023/12/0055

Ra 2023/12/0055 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der P E G, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 16. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 30. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 002/011/17583/2021, VGW 002/011/17585/2021, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 20. September 2021 ordnete die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) u.a. gegenüber der Revisionswerberin die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) sowie die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle am 9. Juli 2021 in einem näher genannten Lokal in Wien vorgefundenen Spieltischen, welche zur Durchführung von Pokerspielen bestimmt gewesen seien, sowie eines Behälters mit Jetons und eines Schlüssels an.

2 Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in dem näher genannten Lokal sei „das Pokerspiel konzessionslos veranstaltet“ worden. Nach den Bestimmungen des GSpG und den Feststellungen des bekämpften Bescheides über die Beschlagnahme und Einziehung sei die Revisionswerberin als Veranstalterin und Eigentümerin gemäß § 53 Abs. 3 GSpG und Berechtigte gemäß § 54 Abs. 2 GSpG anzusehen. Es seien drei Spieltische im genannten Lokal aufgestellt gewesen, wobei einer dieser Spieltische mit einem „Dealer“ besetzt gewesen und das Pokerspiel, welches als Glücksspiel eingestuft sei, veranstaltet worden sei. „Nach den Usancen eines Kasinobetriebes und der allgemeinen Lebenserfahrung“ seien die hinzugewonnenen Jetons in Geldwerten ausbezahlt worden, wobei die gegenteilig formulierte Spielervereinbarung den Spielern nicht bekannt gewesen sei. Zur Unterbindung fortgesetzter konzessionsloser Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes seien somit die behördlichen Maßnahmen zu bestätigen gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Wenn sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zum einen auf ein näher genanntes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten) stützt und zum anderen vorbringt, das GSpG sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG der Hinweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 0020 (und die darin angeführten weiteren Judikaturnachweise), zum Nichtvorliegen einer entsprechenden Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG.

9 Soweit die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG mit Hinweisen auf eine näher bezeichnete rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (bezüglich der Qualifikation von „Pokertischen“ als Eingriffsgegenstand) zu begründen versucht, wird auf die Ausführungen in der zu einem gleichartigen Zulässigkeitsvorbringen ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2024, Ro 2023/12/0010, verwiesen.

10 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

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