Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des B G, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen Spruchpunkt A1) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023, W122 2246388 1/20E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags iZm Weisungen wegen entschiedener Sache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung (sohin hinsichtlich Spruchpunkt A1) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beantragte der Revisionswerber, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass
„1.) die Weisung vom 19.11.2018, dass der Einschreiter ab 19.11.2018 seinen Dienst in der Postfiliale Enns als Filialleiter zu versehen hat, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich ausgestellt wurde;
2.) die Befolgung der Weisung vom 19.11.2018, dass der Einschreiter ab 19.11.2018 seinen Dienst in der Postfiliale Enns als Filialleiter zu versehen hat, nicht zu den Dienstpflichten des Einschreiters gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und die subjektiven Rechte des Einschreiters verletzt;
3.) Dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (der Einschreiter wird in der Postfiliale 4470 Enns in PT 3 verwendet) unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist;
4.) die Befolgung der Weisung, dass der Einschreiter weiterhin als Personalreserve im PAM ( gemeint wohl Post Arbeitsmarkt ) verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und der Einschreiter dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde“.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2021 wurden die Antragspunkte 1.), 3.) und 4.) zurückgewiesen. Hinsichtlich Antragspunkt 2.) wurde festgestellt, dass die Befolgung der in diesem Punkt genannten Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre, diese Arbeitsplatzzuweisung jedoch zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgt sei und die subjektiven Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt habe. In der Begründung zur Zurückweisung des Antragspunktes 4.), welcher allein Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, führte die belangte Behörde aus, dass auf den Bescheid der Dienstbehörde vom 4. Februar 2020 verwiesen werde, in welchem über diesen Punkt bereits abgesprochen worden sei. Die Beschwerde gegen diesen genannten Bescheid sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Antragspunkt 4.) sei sohin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4 Gegen den Bescheid vom 10. August 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches eine mündliche Verhandlung durchführte, in der der Revisionswerber seine Beschwerde in Bezug auf die Zurückweisung seines Feststellungsantrags zu Punkt 1.) zurückzog.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antragspunktes 4.) ab (Spruchpunkt A1) und hinsichtlich der Feststellung zu Antragspunkt 2.) zurück (Spruchpunkt A3). Hinsichtlich Antragspunkt 3.) hob es die Zurückweisung abgesehen von einer näher bezeichneten Wortfolge auf (Spruchpunkt A2). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 In seinen Feststellungen betreffend die Entscheidung in Bezug auf Punkt 4.) des Feststellungsantrags des Revisionswerbers vom 5. Dezember 2018 (Spruchpunkt A1 des angefochtenen Erkenntnisses) welcher einzig Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist führte das Verwaltungsgericht aus, dass über den Antrag des Revisionswerbers „auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde“, bereits mit Bescheid der Dienstbehörde vom 4. Februar 2020 abgesprochen worden sei.
7 Weiters stellte das Verwaltungsgericht disloziert fest, dem Bescheid vom 4. Februar 2020 lägen Anträge des Revisionswerbers (Hinweis: vom 30. Jänner und 12. März 2019 bzw vom 28. März und 8. Mai 2019) zugrunde, wonach bescheidmäßig festzustellen sei, dass „die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale 4020 Linz, Großkundenannahme (Staplerfahrer und weitere niedrigere Verwendungen in PT 8 und PT 9), nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (Punkt I. 4)“ sowie auf bescheidmäßige Feststellung, dass „die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019, vom 18.02.2019 bis 19.02.2019, 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale 4025 Linz, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (Punkt II. 3)“. Diese Anträge seien mit Bescheid vom 4. Februar 2020 zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. November 2022 hinsichtlich der Zurückweisung der Spruchpunkte I.4. und II.3. abgewiesen.
8 Soweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde vorbringe, im Bescheid vom 4. Februar 2020 sei lediglich über seine Verwendung in der Postfiliale Linz und in der Großkundenannahme abgesprochen worden, es im gegenständlichen Antrag aber um die Postfiliale in 4470 Enns gehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Antrag im Vergleich zu den im Bescheid vom 4. Februar 2020 behandelten Anträgen lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Springertätigkeiten („ wie etwa “) fehle, dieser aber ansonsten inhaltsgleich und daher von den dem Bescheid vom 4. Februar 2020 zugrunde liegenden Anträgen umfasst sei. Soweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde ausführe, dass er „noch immer“ im Personalstand des PAM geführt werde, und dies eine Neuerung darstelle, sei er darauf zu verweisen, dass er bereits in den genannten Anträgen laut Bescheid vom 4. Februar 2020 die Feststellungen beantragt habe, dass die Befolgung der Weisung, dass er „weiterhin“ als Personalreserve im PAM verwendet werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
9 Aus rechtlicher Sicht folge daraus, dass die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache rechtmäßig und die Beschwerde in diesem Punkt daher abzuweisen sei.
10 Den Ausspruch über die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der aufgrund mehrerer Spruchelemente lediglich überwiegenden Einzelrichterzuständigkeit“.
11 Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2025, Ra 2023/12/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2022, mit dem es über den Bescheid vom 4. Februar 2020, welcher sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als Grund für die Zurückweisung des Antragspunktes 4.) wegen entschiedener Sache angeführt wurde, entschieden hat, im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte I.4., I.6., II.3, II.5., III.3. und III.5. des Bescheides vom 4. Februar 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seiner Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Revisionswerber nach dem festgestellten Sachverhalt auf im Vergleich zu dem ihm rechtwirksam zugewiesenen Arbeitsplatz (PT 4) unterwertigen Arbeitsplätzen (PT 5, PT 8 und PT 9) verwendet wurde. Dem Revisionswerber kommt weiterhin ein Feststellungsinteresse zu, weshalb die Zurückweisung der entsprechenden Anträge durch die belangte Behörde vom Verwaltungsgericht nicht hätte bestätigt werden dürfen.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hob in der Folge mit Erkenntnis vom 17. Februar 2025 den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2020, welcher vom Verwaltungsgericht als Grund für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im gegenständlichen Revisionsverfahren angeführt worden war, im Umfang der Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.3. und III.5. ersatzlos auf.
13 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 betreffend die Bestätigung der Zurückweisung des Feststellungsantrags zu Antragspunkt 4.) wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt A1) richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der beantragt wird, das Erkenntnis im angefochtenen Umfang kostenpflichtig zu beheben.
14 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte. Der Revisionswerber brachte einen als „Revisionsergänzung/Äußerung zur Revisionsbeantwortung“ bezeichneten, mit 24. Juni 2024 datierten Schriftsatz ein.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Im vorliegenden Fall begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision abweichend von der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache („res iudicata“) abgewichen sei.
17 Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 68 AVG abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung.
19 Nach der Rechtsprechung soll dieser tragende Grundsatz in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl zu allem VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0161, Rn 11 f, mwN).
20 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die nach § 42 Abs. 2 VwGG erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat.
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt aufgrund des § 42 Abs. 3 VwGG die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc Wirkung). Diese ex tunc Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs )Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, Rn 18 f, mwN).
22 Im vorliegenden Fall bestätigte das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Antragspunktes 4.) wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde mit der Begründung, es liege aufgrund des Bescheides vom 4. Februar 2020 bereits eine Entscheidung über diesen Antragspunkt vor. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 4. Februar 2020 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. November 2022 hinsichtlich der Spruchpunkte I.4. und II.3 abgewiesen.
23 Infolge des bereits zitierten, aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2025, Ra 2023/12/0058, ist jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2022, mit dem der Bescheid vom 4. Februar 2020 hinsichtlich der hier maßgeblichen Spruchpunkte I.4. und II.3. bestätigt wurde, weggefallen. Es liegt daher mit ex tunc Wirkung keine rechtskräftige Entscheidung über den (nach Ansicht des Verwaltungsgerichts) gleichlautenden Antrag des Revisionswerbers vor.
24 Ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, rückwirkend weggefallen, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
25 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
26 Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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