Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Mag. R Z in S, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2023, Zl. 405 1/838/2/2 2023, betreffend Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iA Wiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag der Revisionswerberin vom 13. Oktober 2023 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss dieses Landesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2023 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 In dem genannten Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Revisionswerberin vorliegend begehrte, hatte das mit Säumnisbeschwerde angerufene Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2023 den auf § 69 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AVG gestützten Antrag der Revisionswerberin vom 6. April 2022 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Grundverkehrskommission Zell am See vom 23. September 2021 rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. In diesem Verfahren war antragsgemäß die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für zwei zwischen der Revisionswerberin als Verkäuferin und VG als Käufer am 9. März 2021 abgeschlossene Kaufverträge hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft („Gut H“ in S) erteilt worden.
3 Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich bereits aus nachstehendem Grund als unzulässig erweist:
4 Durch die von der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung die Revision behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/11/0228, mwN).
5 In der Revision wird unter „Revisionspunkte“ zum Einen ausgeführt, die Revisionswerberin sei in ihrem Recht auf Entscheidung durch die gesetzlich festgelegte und zuständige „Behörde“ (gemeint: das Landesverwaltungsgericht Salzburg) verletzt worden. Die Zurückweisung ihres Antrags wegen Unzuständigkeit sei eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine Entscheidung. Die damit behauptete Rechtsverletzung kann jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss seine Zuständigkeit nicht verneint und den Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin wie sich sowohl aus dem Spruch als auch der Begründung zweifelsfrei ergibt nicht zurück , sondern abgewiesen hat.
6 In dem von der Revisionswerberin des Weiteren geltend gemachten Recht auf „Einhaltung des Grundverkehrsgesetzes nämlich des Erwerbs ihres landwirtschaftlichen Eigentums durch einen Landwirt, welches sie privatrechtlich zur Bedingung gemacht hat,“ kann sie ebenfalls nicht verletzt sein, weil ihr dieses Recht als Vertragspartei des grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtsgeschäfts nicht zukommt (vgl. VwGH 22.6.2021, Ra 2020/11/0029, unter Hinweis auf VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0062).
7 Da sich die Revision somit schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2024
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