Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des F B in F, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Februar 2023, LVwG 1 743/2022 R21, betreffend Übertretung des Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. August 2022, mit dem diesem als handelsrechtlichem Geschäftsführer der F GmbH wegen des Unterbleibens der fristgerechten Übermittlung von Lohnunterlagen bezüglich sieben namentlich bezeichneter Arbeitnehmer eine Übertretung des § 27 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 2 Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD BG) zur Last gelegt worden war, gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 14.000 auf EUR 6.000 herabgesetzt wurde. Der zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wurde mit EUR 600 festgesetzt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) habe mit Schreiben vom 11. Februar 2022, zugestellt am 14. Februar 2022, die F GmbH aufgefordert, relevante Lohnunterlagen für namentlich genannte Arbeitnehmer innerhalb von zwei Werktagen, beginnend mit dem auf die Zustellung folgenden Tag, zu übermitteln. Das Schreiben sei per E Mail mit dem Text „[...] Ich habe das beiliegende Schreiben der ÖGK erhalten. Kannst du mir helfen, was das bedeutet und was sie von mir brauchen? [...]“ an den die F GmbH betreuenden Steuerberater weitergeleitet worden, welcher am 24. Februar 2022 um Fristverlängerung bei der ÖGK ersucht habe. Am 1. und 2. März 2022 seien Unterlagen an die ÖGK übermittelt worden.
3 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegende Revision relevant, dass der Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der F GmbH nach außen verantwortliche Person das in § 27 Abs. 1 LSD BG strafbewehrte Ungehorsamsdelikt „objektiv begangen“ habe. Es treffe ihn überdies ein Verschulden im Sinne von § 5 VStG, weil er ein wirksames Kontrollsystem im Unternehmen nicht glaubhaft machen habe können. Dass der Revisionswerber die Buchhaltung und Lohnverrechnung an einen Steuerberater ausgelagert habe, ändere ebenso wenig an seiner Pflicht zur fristgerechten Übermittlung von Unterlagen im Falle einer Aufforderung im Sinne von § 14 Abs. 2 LSD BG wie das Vorbringen, dass die „reguläre“ Sekretärin des Revisionswerbers [zum Zeitpunkt des Einlangens des Schreibens der ÖGK am 14. Februar 2022] nicht anwesend gewesen sei.
4 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3. In der somit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung macht die gegenständliche Revision einerseits eine Abweichung von der Rechtsprechung geltend, nach der ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach dem LSD BG immer dann nicht eingeleitet werden dürfe, wenn wie nach Ansicht des Revisionswerbers im vorliegenden Fall zuvor keine Aufforderung (gemeint: mit einem gesonderten Schreiben) an den Arbeitgeber ergangen sei. Andererseits sieht die Revision einen „Verstoß“ gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass die F GmbH und nicht der Revisionswerber persönlich (als Geschäftsführer der F GmbH) aufgefordert worden sei, Unterlagen zu übermitteln. Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung dahingehend vor, dass den Revisionswerber kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften treffe, da er seinen Steuerberater am Tag des Einlangens der Aufforderung der ÖGK beauftragt habe, die notwendigen Unterlagen an die ÖGK zu übermitteln, wodurch er versucht habe, der behördlichen Aufforderung „so rasch [wie] möglich zu entsprechen“. Überdies habe er die Verwaltungsvorschriften, deren Verletzung ihm nun zur Last gelegt werde, nicht gekannt, weshalb ihn ebenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verschulden treffe. Es könne nach der Rechtsprechung eine Verantwortung des Revisionswerbers erst geltend gemacht werden, wenn ein Fehlverhalten der juristischen Person, in diesem Fall also der F GmbH, festgestellt sei und „sowohl der Haftpflichtige (offenbar gemeint: der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche) als auch die [...] juristische Person in ein und dasselbe Verwaltungsstrafverfahren [integriert worden seien]“, was nicht passiert sei. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage, ob die ÖGK Unternehmer „ohne Anhaltspunkte im Tatsachenbereich“ auffordern dürfe, binnen zwei Tagen Unterlagen betreffend zahlreiche Mitarbeiter vorzulegen und ob die Frist von zwei Tagen über begründetes Ersuchen verlängert werden könne.
9 Die belangte Behörde hat im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, Ra 2018/11/0216, klargestellt, dass eine Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 27 Abs. 1 LSD BG wegen Nichtübermittlung abverlangter Unterlagen von vornherein nur dann vorliegen kann, wenn eine Aufforderung zur Übermittlung überhaupt stattgefunden hat. Die Frist zur Erfüllung der Übermittlungspflicht die angeforderten Unterlagen sind spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden ergebe sich aus § 14 Abs. 2 zweiter Satz LSD BG selbst.
11 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die ÖGK mit Schreiben vom 11. Februar 2022 die F GmbH aufgefordert hat, relevante Lohnunterlagen für namentlich genannte Arbeitnehmer innerhalb von zwei Werktagen, beginnend mit dem auf die Zustellung folgenden Tag, zu übermitteln. Dem tritt die Revision nicht entgegen, weshalb das vorgebrachte Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 LSD BG nicht zu erkennen ist. Auch zur in der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Frist für die Übermittlung der angeforderten Unterlagen verlängert werden könne, ist auf das zitierte Erkenntnis zu verweisen, welches klarstellt, dass es sich um eine gesetzliche und damit nicht verlängerbare Frist handelt.
12 Insofern der Revisionswerber davon ausgeht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die ÖGK Unternehmer ohne Verdachtsmomente auffordern dürfe, binnen zwei Tagen Lohnunterlagen vorzulegen, ist auf § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz LSD BG zu verweisen, wonach der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt ist, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 leg. cit. also die Feststellung bestimmter Übertretungen erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Es kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung somit nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ein Verdacht (betreffend das Vorliegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 1 LSD BG) gegen einen Arbeitgeber vorliegt.
Hinsichtlich des Revisionsvorbringens, das Aufforderungsschreiben der ÖGK sei nicht an den Revisionswerber persönlich gerichtet gewesen (sondern an die F GmbH), ist ebenso auf den klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 zweiter Satz LSD BG zu verweisen, nach dem die Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen den Arbeitgeber trifft; dieser ist also aufzufordern. Das ist im Revisionsfall die F GmbH ist Arbeitgeberin geschehen.
13 Soweit die Revision geltend macht, es sei kein Verschulden des Revisionswerbers gegeben, weil er seinen Steuerberater beauftragt habe, die notwendigen Unterlagen an die ÖGK zu übermitteln, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, demgemäß ein konkreter Auftrag an den Steuerberater nicht erteilt wurde. Schon deshalb wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt (vgl. nur etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2020/20/0405 , mwN).
14 Soweit die Revision weiters geltend macht, es treffe den Revisionswerber im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verschulden, weil er die Verwaltungsvorschriften, deren Verletzung ihm nun zur Last gelegt werde, nicht gekannt habe, übersieht sie, dass ihn als im Sinne von § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichem die Verpflichtung trifft, sich über die Gesetzeslage kundig zu machen. Dass dies erfolgt wäre, macht die Revision nicht geltend.
15 Wenn in der Zulässigkeitsbegründung abschließend dargelegt wird, dass die angefochtene Entscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2000, 99/09/0002, missachte, nach dem eine Verantwortung „des Haftpflichtigen“ (offenbar gemeint: des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen) erst geltend gemacht werden könne, wenn ein Fehlverhalten der juristischen Person festgestellt sei und „sowohl der [strafrechtlich Verantwortliche] als auch die [...] juristische Person in ein und dasselbe Verwaltungsstrafverfahren integriert worden seien“, ist zu entgegnen, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung des Haftungspflichtigen also der Personengesellschaft bzw. juristischen Person betrifft und daraus für den Revisionswerber rechtlich nichts zu gewinnen ist.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juli 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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