JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0106 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des G F in B, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Mai 2023, Zl. LVwG 42.11 44/2023 12, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Nachschulung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG für vier Monate entzogen, und es wurde gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm. § 5 Abs. 1 StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er am 3. Juli 2022 unter näher genannten zeitlichen und örtlichen Umständen ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,76 mg/l Atemluft) gelenkt habe.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behandelt zunächst lediglich Fragen, die der erwähnten Bestrafung zugrunde lagen, und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung.

6 Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe durch die bloße Berufung auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses insbesondere im Hinblick darauf, dass dieses ebenfalls mit Revision bekämpft werde, seine Begründungspflicht verletzt, ist er auf Folgendes hinzuweisen:

7 Der gegenständlichen seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2023, Zl. LVwG 30.9-8645/2022-4 rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts. Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Revisionswerber die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl. zum Ganzen etwa vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/11/0089, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.

8 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.

Wien, am 21. August 2023

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