Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023, Zl. L517 2264616 1/6E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Salzburg Landesgeschäftsstelle), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
2 Diesen Anforderungen hat die Revisionswerberin nicht entsprochen. Sie verweist ohne nähere Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nur darauf, dass der unverhältnismäßige Nachteil für sie als einen „im untersten Einkommenssegment lebenden Menschen“ evident sei und Menschen, die sich in einer Aus- und Weiterbildung befänden, „sprichwörtlich von der Hand in den Mund“ leben.
3 Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 6. September 2023