Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des V B in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Fridrichallee 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2023, G308 2270721 1/6E, betreffend Beitragsrückstand nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 7. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber zum 28. April 2022 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 23.585,35 an Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen zu bezahlen; weiters sei er verpflichtet, seit 29. April 2022 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital in Höhe von € 19.481,97 zu bezahlen.
2 Der anwaltlich vertretene Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er brachte vor, dass die SVS den behaupteten Beitragsrückstand erst im Bescheid aufgeschlüsselt habe. Die erforderliche Kontoverdichtung, beginnend mit dem 1. Mai 2022, sei erst mit dem Bescheid zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass „Zahlungsbelege etc.“, die sich auf den Zeitraum seit dem 1. Mai 2022 bezögen, vielfach nachträglich beigeschafft werden müssten, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei. Anzumerken sei dazu, dass die SVS den Revisionswerber mit dieser Kontoverdichtung als Ergebnis ihres Beweisverfahrens konfrontieren und ihn vor der Bescheiderlassung zu einer Stellungnahme auffordern hätte können bzw. müssen, womit eine wesentliche Verfahrensvereinfachung erzielt worden wäre.
3 Die SVS habe in ihrem Bescheid im Übrigen selbst klargestellt, dass die Einbehalte auf Grund der schon vorgenommenen Aufrechnung rückgebucht worden seien, sodass nach dem 28. April 2022 (Datum des Rückstandsausweises) bzw. 12. Mai 2022 (Datum des Aufrechnungsbescheides) keine Zahlungen erfolgt seien, die den Beitragsrückstand verringert hätten. Dessen ungeachtet werde im Rückstandsausweis jener Zeitraum, auf den sich die Beitragsrückstände bezögen, mit VI/2016 bis IX/2021 konkretisiert, während der Beitragsrückstand zufolge dem bekämpften Bescheid ab dem 1. Mai 2017 entstanden sein solle. Die SVS lassen diesen Widerspruch unaufgeklärt, was indiziere, dass die Zahlungen des Revisionswerbers nicht bzw. nicht vollständig bzw. falsch erfasst worden seien.
4 Abschließend erklärte der Revisionswerber, dass er auf Basis der von ihm einzuholenden Zahlungsnachweise entsprechend detailliert auf die von der SVS vorgelegte Kontoverdichtung eingehen werde, und ersuchte, ihm zu diesem Zweck die Geschäftszahl des Beschwerdeverfahrens umgehend mitzuteilen.
5 Die SVS erteilte dem Revisionswerber mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag, binnen drei Wochen im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG konkrete Gründe anzuführen, warum seiner Ansicht nach die Entscheidung der SVS unrichtig sei. Bei nicht fristgerechter Verbesserung der Beschwerde werde diese zurückgewiesen.
6 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. April 2021 wies die SVS die Beschwerde zurück, weil der Revisionswerber dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
7 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung zurück. Wie die SVS zu Recht ausgeführt habe, habe sich die Beschwerde als mangelhaft erwiesen, da ihr keine Gründe entnommen werden hätten können, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Der Beschwerde sei auch kein Vorbringen dahingehend zu entnehmen, welchen die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Mangel formeller oder materieller Art der Revisionswerber als gegeben erachte. Es sei im Ergebnis lediglich vorgebracht worden, dass die vierwöchige Beschwerdefrist für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid zu kurz sei. Dem von der SVS erteilten Verbesserungsauftrag sei nicht nachgekommen worden, und auch der Vorlageantrag enthalte keine Begründung.
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die SVS geltend gemacht. Schon deswegen sei der Verbesserungsauftrag zu Unrecht erteilt worden und die Zurückweisung der Beschwerde wegen dessen mangelnder Erfüllung unzulässig gewesen.
12 Die Revision erweist sich aus dem genannten Grund als zulässig und berechtigt.
13 Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ zu enthalten. Das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, mwN).
14 Ein solches Vorbringen war der Beschwerde im vorliegenden Fall jedenfalls in ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Wie oben dargestellt, wurden darin insbesondere Verfahrensfehler der SVS (Begründungsmängel und Verletzung des Parteiengehörs) behauptet. Dass der Revisionswerber in Aussicht stellte, die Beschwerde darüber hinaus noch inhaltlich zu ergänzen, bedeutet nicht, dass es sich um eine „leere“ Beschwerde handelte, die (wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Zusatzbegründung noch meinte) sogar zur sofortigen Zurückweisung berechtigt hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0121).
15 Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweist und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen (vgl. etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0053).
16 Da das Verwaltungsgericht das verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabengebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 12 SVSG nicht zu entrichten war.
Wien, am 28. November 2023
Rückverweise