Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien 1. Ö in W, 2. W in W und 3. A in E, alle vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Pestalozzistraße 6/2/8, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit ihrem Fristsetzungsantrag vom 7. Mai 2025 machen die antragstellenden Parteien die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach der Aufhebung seines Erkenntnisses im vorangegangenen Rechtsgang mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, geltend.
2 Das Verwaltungsgericht hat in dieser Sache mittlerweile das Erkenntnis vom 21. Mai 2025, LVwG 46.34 2357/2019 116, erlassen und eine Abschrift davon samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2025
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