Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des F G in R, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz Augustin Mayer in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. April 2023, Zl. LVwG AV 1502/001 2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: L GmbH in W, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 9. Dezember 2004 wurde dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Wasserkraftanlage W. mit Neubau des Krafthauses und der Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 105 kW und einem Schluckvermögen von 7,5 m 3 /s, mit einer Fischaufstiegshilfe im L. Werkskanal auf näher genannten Grundstücken der KG M. und der KG R. erteilt.
2 Dieser Bescheid wurde mit dem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juni 2005 geringfügig abgeändert, wobei der Ausspruch in den wesentlichen Punkten (Konsens, Projektbeschreibung und Auflagen) beibehalten wurde. In Bezug auf die Fischaufstiegshilfe schreibt die unverändert gebliebene Auflage 5. eine Dotationsmenge von ganzjährig kontinuierlich 190 l/s vor.
3 Mit dem wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid der belangten Behörde vom 14. April 2016 wurde die Verlegung der Fischaufstiegshilfe vom rechten auf das linke Werksbachufer als geringfügige Abänderung genehmigt.
4 Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 beantragte der Revisionswerber unter Beschreibung der vorgesehenen Auflassungsmaßnahmen „die Teillöschung des Wasserrechts der Fischaufstiegshilfe“ bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage. Dazu führte er aus, aufgrund der gesetzlichen Regelungen sowie „der Rahmenrichtlinien“ sei es nicht erforderlich, dass in einem Werkskanal Fischaufstiegshilfen vorhanden seien.
5 Nach Befassung von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerbiologie und Gewährung von Parteiengehör an die Österreichische Fischereigesellschaft (Fischereiausübungsberechtigte des betroffenen Fischereirechts) stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Februar 2023 fest, dass das mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 erteilte Wasserrecht, soweit es sich auf die Fischaufstiegshilfe beziehe, erloschen sei. Weiters wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht „betreffend alle anderen Anlagenteile“ weiterhin aufrecht bleibe. Das Erlöschen des Wasserrechts beeinträchtige weder öffentliche Interessen noch die Interessen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer, sodass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde § 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 6, § 29 Abs. 1 und 5 sowie § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) an.
6 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei „Errichtung bzw. Nutzung“ der Fischaufstiegshilfe mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2004 „verrechtlicht“ und nach § 9 WRG 1959 bewilligt worden. Voraussetzung für die Verwirklichung des hier maßgeblichen Erlöschenstatbestands nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei lediglich, dass der Verzicht des Wasserberechtigten der Behörde zur Kenntnis gebracht werde; ob durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt würden, sei für den Eintritt des Erlöschens unmaßgeblich. Selbst wenn bei der gegenständlichen Fischaufstiegshilfe von keinem Wasserbenutzungsrecht auszugehen wäre, komme nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Verzicht in Betracht. Allenfalls erforderliche nachträgliche Auflagen in Bezug auf die weiter bestehende Wasserkraftanlage könnten lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 vorgeschrieben werden. Abgesehen davon sei der gegenständliche Werkskanal als künstliches bzw. erheblich verändertes Oberflächengewässer nach dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) bzw. §§ 30a f WRG 1959 vom Erfordernis der Fischdurchgängigkeit ausgenommen, weil diese keinem Kriterium des guten ökologischen Potentials entspreche.
7 Gegen diesen Bescheid erhoben die dem Verfahren vor der belangten Behörde nicht beigezogen gewesene mitbeteiligte Partei, die Inhaberin des betroffenen Fischereirechts ist, und die Österreichische Fischereigesellschaft (als Pächterin und Ausübungsberechtigte des Fischereirechts) in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
8 Darin brachten sie unter anderem vor, es sei ein einheitliches Projekt, bestehend aus Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe, genehmigt worden, sodass von einer Gesamtanlage auszugehen sei. Unstrittig sei auch die Dotierungsverpflichtung der Fischaufstiegshilfe nach Auflage 5. des Bewilligungsbescheides. Die Möglichkeit des Teilerlöschens könne nicht bedeuten, dass sich ein Bewilligungsinhaber belastender Teile der Bewilligung, welche dem Schutz fremder Rechte und der Gewässerökologie dienten, durch einen Teilverzicht entledigen könne.
9 In seiner Stellungnahme vom 4. April 2023 räumte der Revisionswerber ein, dass in Bezug auf die bewilligte Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe ein einheitliches Projekt vorgelegen sei; dies sei jedoch nur dem Umstand geschuldet, dass im Bewilligungszeitpunkt die Fischaufstiegshilfen in Werkskanälen „Vorschrift“ gewesen seien und errichtet hätten werden müssen. Aufgrund der geänderten Rechtslage könne die Fischaufstiegshilfe nunmehr entfernt werden.
10 Mit Spruchpunkt A) (Beschluss) der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Österreichischen Fischereigesellschaft zurückgewiesen, weil ihr als (bloßer) Fischereiausübungsberechtigter im Gegensatz zum Inhaber eines Fischereirechts im Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung eingeräumt sei.
Mit Spruchpunkt B) (Erkenntnis) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers auf „Teillöschung des Wasserrechts der Fischaufstiegshilfe“ bei der in Rede stehenden Wasserkraftanlage zurückgewiesen werde.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
11 Nach grundsätzlichen Ausführungen zur Frage des Parteienkreises im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren zog das Verwaltungsgericht Parallelen zum hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/07/0036, wonach eine im Rahmen des Erlöschensverfahrens getroffene Feststellung, dass ein im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht in bestimmtem Umfang aufrecht sei, über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hinausgehe und die Rechtslage beeinflusse, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen werde, sodass die davon berührten Liegenschaftseigentümer in ihren subjektiven Rechten betroffen sein könnten. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten, wenn durch den Ausspruch, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibe, die Rechtsverhältnisse neu geregelt würden, indem in Wahrheit eine andere Anlage als die wasserrechtlich genehmigte (nämlich nunmehr eine Wasserkraftanlage ohne Fischaufstiegshilfe anstelle der genehmigten Anlage mit Fischaufstiegshilfe) zum Rechtsbestand erklärt werde. Dass durch diese Entscheidung die wasserrechtlich geschützten Interessen der Fischereiberechtigten, nämlich in Bezug auf eine möglichst unbeeinträchtigte Entwicklung des Fischbestands berührt würden, liege auf der Hand. Daher sei der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Fall Parteistellung mit Beschwerdelegitimation einzuräumen, damit sie sich gegen eine Veränderung der wasserrechtlichen Situation zulasten ihres Fischereirechts wehren könne.
12 Es sei unstrittig, dass die in Rede stehende Fischaufstiegshilfe ein Anlagenteil der wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage sei. Bei der Fischaufstiegshilfe handle es sich um eine Maßnahme, die im Zuge der Projektierung und Bewilligung der Wasserkraftanlage im Interesse der Fischerei bzw. der Gewässerökologie für erforderlich erachtet worden sei. Eine derartige Anlage sei auch ohne Zweifel eine Maßnahme, welche ein Fischereiberechtigter wegen nachteiliger Folgen einer Wasserbenutzungsanlage für sein Fischwasser zum Schutz der Fischerei begehren könnte. Ob die Projektierung der Fischaufstiegshilfe auf eine im Vorfeld geäußerte Forderung des Fischereiberechtigen zurückgehe oder ob der Antragssteller diese von sich aus mit Blick auf zu erwartende Forderungen des Fischereiberechtigten bzw. der Behörde unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen vorgesehen habe, sei nicht entscheidungswesentlich.
13 Das Wesen eines Verzichts im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 bestehe in der einseitigen Aufgabe eines Rechtes; beim Teilverzicht handle es sich folglich um die teilweise Aufgabe eines Rechtes. Wesentlich für einen Teilverzicht erscheine, dass das Resultat ein Minus, nicht aber ein Aliud oder ein Plus gegenüber dem ursprünglichen, vom Verzicht ungeschmälerten Recht darstelle.
14 Demgegenüber bewirke die vom Revisionswerber abgegebene Erklärung seinen Intentionen zufolge in Wahrheit nicht die Aufgabe eines Rechtes (nämlich eine Fischaufstiegshilfe zu haben und zu betreiben), sondern die Beseitigung einer Beschränkung bei der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes, dessen alleiniger Zweck in der Energiegewinnung liege. Der abgegebene „Verzicht“ ziele somit allein darauf ab, eine abgeänderte Wasserkraftanlage ohne die den Interessen der Fischerei bzw. der Gewässerökologie dienende Fischaufstiegshilfe, also in Wahrheit eine andere Anlage als die bewilligte, betreiben zu dürfen. Unter dem Gesichtspunkt des Entfalls der Auflage 5. ergebe sich für den Revisionswerber in Wahrheit sogar ein Plus in Bezug auf die Wasserbenutzung, weil ihm das ansonsten über die Fischaufstiegshilfe abzugebende Wasser nun auch zur Energieerzeugung zur Verfügung stünde.
15 Ein derartiges Ergebnis könne jedoch, wie sich schon aus dem Wesen eines Verzichts ergebe, rechtens nicht durch einen solchen herbeigeführt werden, sondern setze eine Änderungsbewilligung aufgrund eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens voraus. In einem derartigen Bewilligungsverfahren habe wiederum der Fischereiberechtigte Parteistellung, welche nicht durch die vom Revisionswerber bzw. die belangte Behörde gewählte Vorgangsweise ausgehebelt werden könne. Schon aus diesem Grunde müsse dem Fischereiberechtigten gegen eine derartige Entscheidung eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden, damit er in der Folge nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Falle des Festhaltens des Revisionswerbers an seiner Absicht, eine Wasserkraftanlage ohne Fischaufstiegshilfe zu betreiben, und Beschreitens des rechtlich dafür vorgesehenen Wegs eines Bewilligungsverfahrens die ihm gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 zustehenden Rechte wahrnehmen könne.
16 Bei gegenteiliger Sichtweise könnten die Ansprüche des Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 ad absurdum geführt werden, indem zunächst eine Bewilligung unter Berücksichtigung der Forderungen der Fischerei erwirkt werde und anschließend auf eben diese Maßnahmen verzichtet würde, ohne dass sich der Fischereiberechtigte dagegen wehren könnte. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur, wonach es unmaßgeblich sei, ob durch eine Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt würden (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036), sei für die gegenständliche Fallkonstellation nicht einschlägig. Es sei hier nämlich zwischen der mit der Ausübung eines Rechtes untrennbar verbundenen Pflicht und einer aus einem anderen Titel (eventuell auch mittelbar) resultierenden Verpflichtung, eine Wasserbenutzungsanlage aufrecht zu erhalten (z.B. ein Wasserliefervertrag), zu unterscheiden.
17 Ferner verwies das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zur allgemeinen Zulässigkeit eines Verzichts auf öffentlich rechtliche Befugnisse, deren Grundsatz sich auf das Verständnis des Teilverzichts nach dem WRG 1959 und seines zulässigen Inhalts übertragen lasse. Die Zulässigkeit des Verzichts auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition sei davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechts und nicht um den Verzicht auf ganze „Rechtsverhältnisse“ handle, weil diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründeten (Verweis auf VwGH 17.10.2003, 99/17/0200).
18 Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, der Wasserberechtigte könnte auf das Recht betreffend bestimmter Anlagenteile jedenfalls verzichten und die Wasserrechtsbehörde könnte, wenn sie diese Anlagen aus öffentlichen Interessen dennoch für notwendig erachte, immerhin mit einer Vorschreibung nach § 21a WRG 1959 vorgehen, sei abgesehen davon, dass aus den dargelegten Gründen kein zulässiger Verzicht vorliege entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall in Kauf genommen würde, dass bis zum Abschluss eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 (und der Umsetzung der Vorschreibung) rechtens ein möglicherweise den öffentlichen Interessen widersprechender Zustand bestünde (welcher so nie genehmigt worden sei), und weiters, dass auch das Ergebnis nicht notwendigerweise dasselbe wäre, weil der Beurteilungsmaßstab im Bewilligung und Anpassungsverfahren nicht derselbe wäre. Im übrigen hätte der Fischereiberechtigte auf eine nachträgliche Vorschreibung nach § 21a WRG 1959 keinen Anspruch.
19 Zusammenfassend liege somit im vorliegenden Fall von vornherein kein zulässiger Verzicht im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 6 WRG 1959 vor. Das Ansuchen auf „Teilerlöschen“ (gemeint: Teilerlöschensfeststellung) sei in gleicher Weise unzulässig gewesen und hätte von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen.
20 Gegen das Erkenntnis (somit Spruchpunkt B) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
21 Auf der Grundlage der in der (ergänzenden) vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Stellungnahme des Revisionswerbers enthaltenen Ausführungen, wonach die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wie in der Revision angegeben am 18. April 2023, sondern entsprechend dem Zustellnachweis (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments) am 19. April 2023 erfolgt sei, geht der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Revision aus.
22 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
25 Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1997, erlöschen Wasserbenutzungsrechte (unter anderem) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten (lit. a).
26 Nach § 27 Abs. 6 WRG 1959 kann sich das Erlöschen auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
27 Ein Verzicht im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich rechtliche Willenserklärung des Berechtigten; die Motive hiefür sind unbeachtlich. Er wird wirksam, sobald er der Behörde zur Kenntnis gelangt (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0010, mwN).
28 Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die in § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Während im Erlöschensverfahren nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles hat, können andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (vgl. etwa VwGH 23.4.2014, 2013/07/0301, mwN).
29 Der vom Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass zum einen mit dem Ausspruch der belangten Behörde nunmehr eine (geänderte) Wasserkraftanlage ohne Fischaufstiegshilfe zum Rechtsbestand erklärt werden würde und zum anderen ein zulässiger Verzicht im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 6 WRG 1959 nicht vorliege der mitbeteiligten Partei im durchgeführten Verfahren zuerkannten Parteistellung und Beschwerdelegitimation tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
30 Er wendet sich darin jedoch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach sein „Teilverzicht“ nicht die Aufgabe eines Rechtes, sondern vielmehr die Beseitigung einer Beschränkung bei der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge hätte und der „Verzicht“ allein darauf abziele, eine abgeänderte Wasserkraftanlage ohne die Fischaufstiegshilfe, also eine andere als die bewilligte Anlage betreiben zu dürfen. Das Verwaltungsgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welchen Vorbringens es dem Revisionswerber diese Intention unterstellt habe.
Dabei macht der Revisionswerber eine mangelhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht bzw. einen relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses geltend. Er verweist dazu auf seine Stellungnahme vom 4. April 2023, in der er klargestellt habe, dass er die Fischaufstiegshilfe nur errichtet habe, weil diese im Bewilligungszeitpunkt habe errichtet werden müssen. Die Rechtslage habe sich jedoch inzwischen geändert, sodass eine Fischaufstiegshilfe in Werkskanälen nun nicht mehr vorhanden sein müsse. Die damals erteilte Auflage 5. sei sohin zwischenzeitig obsolet. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet.
31 Unstrittig stellt die in Rede stehende Fischaufstiegshilfe einen Anlagenteil der wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage dar. Ebenso ist unbestritten, dass die Auflage 5. des Bewilligungsbescheides in Bezug auf die Fischaufstiegshilfe eine näher bestimmte Dotationsmenge vorschreibt.
32 Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (VwGH 21.2.2002, 2001/07/0106, mwN; vgl. auch VwGH 25.4.1996, 95/07/0193).
33 Die wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, unzutreffenden Zulässigkeitsausführungen, der Revisionswerber habe (zu ergänzen: bei gegenständlich unstrittig vorliegender Gebrauchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung) „keinerlei Pflichten“, vermögen somit die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
34 Eine Rechtsgrundlage dafür, dass bei entsprechender Änderung der Rechtslage eine in einem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage „obsolet“ würde, ist fallbezogen ebenso wenig zu erkennen und wird auch vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Der Revisionswerber ist daher auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides bei Gebrauchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einhaltung der Auflage verpflichtet.
35 Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe seinem Vorbringen hinsichtlich der damaligen und der inzwischen geänderten Rechtslage betreffend die Erforderlichkeit einer Fischaufstiegshilfe keine Beachtung geschenkt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, es sei nicht entscheidungswesentlich, aus welchen Gründen die Fischaufstiegshilfe projektiert und Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung geworden sei.
36 Der Revisionswerber tritt ferner den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, wonach ihm bei Entfall der Auflage 5. auch das ansonsten über die Fischaufstiegshilfe abzugebende Wasser zur Energieerzeugung zur Verfügung stünde, nicht entgegen. Das Zulässigkeitsvorbringen vermag somit auch nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Erklärung des Revisionswerbers bewirke in Wahrheit nicht die Aufgabe eines Rechtes (eine Fischaufstiegshilfe zu betreiben), sondern die Beseitigung einer Beschränkung bei der Ausübung des Wasserbenutzungsrechts mit dem alleinigen Zweck der Energiegewinnung und ein derartiges Ergebnis könne nicht durch einen „Verzicht“ (im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959) herbeigeführt werden, sondern setze eine Änderungsbewilligung voraus, zu erschüttern.
37 Infolge dessen und weil § 27 Abs. 1 WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf das Erlöschen von Wasserbenutzungs rechten abstellt, kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es die Erklärung des Revisionswerbers vom 26. Juli 2022 nicht als zulässigen Teilverzicht nach § 27 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 6 WRG 1959 qualifizierte. Lag aber kein zulässiger Verzicht nach der genannten Bestimmung vor, konnten mit dem Einlangen der Erklärung bei der Behörde auch nicht ex lege die mit einem gültigen Verzicht verbundenen Rechtsfolgen eintreten.
38 Mit dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen zeigt der Revisionswerber somit weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung noch einen die Zulässigkeit der Revision darlegenden Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses auf.
39 Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptet, das angefochtene Erkenntnis weiche von der zu einem Verzicht nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036) ab. Es sei nicht maßgeblich, ob durch die Verzichtserklärung des Wasserberechtigten bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt worden seien.
40 Ausgehend von der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Erklärung des Revisionswerbers vom 26. Juli 2022 keinen zulässigen Teilverzicht nach § 27 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 6 WRG 1959 beinhaltete, erweist sich dieses Vorbringen aber bereits deshalb als für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich.
41 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
42 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
Wien, am 29. Jänner 2024
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