Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des J W in T, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2022, Zl. 405 8/1567/1/10 2022, betreffend Übertretung des COVID 19 Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. März 2022 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe am 5. Februar 2021 um 18:40 Uhr als Inhaber der „Alpenchalets W“ in T, welche einen gemäß § 4 Abs. 1 COVID 19 Maßnahmengesetz (COVID 19 MG) bestimmten Ort darstellten, bei welchen beim Auftreten von COVID 19 das Betreten und das Befahren mittels Verordnung geregelt worden sei, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Unterkunftstätte zum Zweck der Inanspruchnahme einer Dienstleistung in Form von Beherbergung ohne Vorliegen eines gemäß § 8 Abs. 3 der 4. COVID 19 Notmaßnahmenverordnung (4. COVID 19 NotMV) genannten Ausnahmegrundes nicht ermöglicht worden sei, obwohl das Betreten von bestimmten Orten zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Beherbergung) gemäß der 4. COVID 19 NotMV in der Zeit vom 4. bis einschließlich 7. Februar 2021 untersagt gewesen sei. Im Zuge einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass sechs Personen das Chalet „K“ bewohnt hätten, für welche die Ausnahmeregelungen nach § 8 Abs. 3 der 4. COVID 19 NotMV nicht vorgelegen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 COVID 19 MG iVm § 8 Abs. 1 der 4. COVID 19 NotMV begangen, sodass über ihn gemäß § 8 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 COVID 19 MG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheids der Tatort von „W 84“ auf „W 85“ in der Gemeinde T korrigiert, die Fundstelle des COVID 19 MG auf „BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020“ ergänzt und die zitierte Rechtsnorm des „§ 4 Abs 1 COVID 19 Maßnahmengesetz“ auf „§ 3 Abs 1 COVID 19 Maßnahmengesetz“ geändert wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
3 In seiner Begründung verwarf das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung unter anderem das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, wonach die von der Polizei im betreffenden Chalet angetroffenen Personen (mangels Übernachtung) dieses nicht „bewohnt“ und keine „Beherbergungsdienstleistungen“ in Anspruch genommen hätten.
4 Zur Korrektur der Spruchfassung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht § 4 Abs. 1 COVID 19 MG, welcher die Verordnungsermächtigung zum Ausspruch eines Betretungsverbots von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit regle, herangezogen habe. In casu sei aber auf das Betretungsverbot von Betriebsstätten (§ 3 Abs. 1 leg. cit.) abzustellen und der Spruch bei dieser Gelegenheit zu korrigieren gewesen. Ebenso sei die Fundstelle des COVID 19 MG zu korrigieren gewesen.
5 Dem Revisionswerber sei zuzustimmen, dass der vorgeworfene Tatort mit der Hausnummer 84 „ungenau“ sei. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei dieser auf die Hausnummer 85 zu korrigieren, zumal sich dort das verfahrensgegenständliche Chalet und damit der Ort, an dem der Beschuldigte hätte handeln sollen, befunden habe. Da im Gegenstand dem Revisionswerber nicht zweifelhaft habe sein können, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen worden sei und damit auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht bestanden habe, sei der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Tatort entsprechend zu korrigieren gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses und zur Unzulässigkeit der Änderung des Tatortes nach Ablauf der Verfolgungsverjährung abgewichen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die für den Revisionsfall relevanten Bestimmungen des COVID 19 MG lauteten (in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 23/2021) wörtlich:
„ Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, ...
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 erforderlich ist.
...
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID 19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten ...
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 erforderlich ist.
...
Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
...
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
9 Die zum Tatzeitpunkt maßgebliche 4. COVID 19 NotMV lautete auszugsweise wörtlich:
„ Beherbergungsbetriebe
§ 8 . (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.“
10 § 8 Abs. 3 der 4. COVID 19 NotMV enthielt eine Reihe von Ausnahmen vom Verbot des § 8 Abs. 1.
11 Der Revisionswerber erblickt eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erfordernissen an den Spruch eines Straferkenntnisses darin, dass dieser in der Fassung der Maßgabebestätigung durch das Verwaltungsgericht einen unlösbaren Widerspruch in sich berge, weil er auf § 3 Abs. 1 COVID 19 MG Bezug nehme, aber den aus § 4 Abs. 1 COVID 19 MG stammenden Begriff des „bestimmten Orts“ verwende. Das Verwaltungsgericht hätte den Spruch auch textlich insoweit anpassen müssen, als der Begriff „bestimmter Ort“ durch „Betriebsstätte“ zu ersetzen gewesen sei.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung des Spruchs eines Straferkenntnisses die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist unter Rechtsschutzüberlegungen dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0172 bis 0173, und 23.10.2014, 2011/07/0205, je mwN).
13 Zwar war der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses insofern unklar, als er den Tatort (lediglich) als „bestimmten Ort“ im Sinne des § 4 Abs. 1 COVID 19 MG qualifizierte, dem Revisionswerber aber ausdrücklich die Nichtverhinderung des Betretens „der Unterkunftstätte zum Zweck der Inanspruchnahme eine Dienstleistung in Form der Beherbergung“ ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 8 Abs. 3 der 4. COVID 19 NotMV vorwarf also eindeutig einen Verstoß gegen § 8 der 4. COVID 19 NotMV (Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe), der seine Grundlage aber in § 3 Abs. 1 COVID 19 MG (Regelungen für Betriebsstätten) hat. Dieser Spruch war dennoch im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ausreichend bestimmt, weil damit für einen Betroffenen hinreichend klar sein musste, dass ihm (allein) ein Verstoß gegen das Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben zur Last gelegt wurde und er seine Verteidigungsrechte dementsprechend wahrnehmen konnte. So hat der Revisionswerber im konkreten Fall auch Vorbringen erstattet, wonach keine Beherbergungsdienstleistung vorgelegen sei und die Ausnahmen des § 8 Abs. 3 der 4. COVID 19 NotMV näher geprüft hätten werden müssen.
14 Das Verwaltungsgericht hat diese Unklarheit im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses erkannt, im Rahmen seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich ausgeführt, dass vorliegend nicht ein Betretungsverbot auf Basis von § 4 Abs. 1 COVID 19 MG, sondern ein solches nach § 3 Abs. 1 COVID 19 MG verletzt worden und der Spruch entsprechend zu korrigieren sei. Dass es im Zuge dieser Spruchkorrektur zwar die Nennung der Gesetzesbestimmung abgeändert, nicht aber auch die zweimalige Verwendung des Begriffs „bestimmter Ort“ auf „Betriebsstätte“ angepasst hat, kann bei dieser Ausgangslage nur als offensichtliches Versehen qualifiziert werden. Weder liegt ein zu sanierender Begründungsmangel bzw. ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, noch ist eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs erforderlich.
15 Eine derartige, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit hätte daher nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden können. Das in Revision gezogene Erkenntnis ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076, mwN; zu den Grenzen der Berichtigung vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141, mwN).
16 Eine Rechtswidrigkeit auf Grund einer widersprüchlichen und damit nicht hinreichend konkretisierten Spruchfassung liegt schon im Hinblick auf die gebotene berichtigte Lesart nicht vor.
17 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass das Verwaltungsgericht durch Abänderung der Tatortadresse von Hausnummer 84 auf 85 in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten und den Revisionswerber wegen einer Tat verurteilt habe, die ihm nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung vorgehalten worden sei.
18 Dazu bringt er in der Revision wie schon in der Beschwerde vor, dass sich bei der Hausnummer 84 kein Chalet des Revisionswerbers befinde, sondern ein Unternehmen für Gas- und Sanitärtechnik mitten im Ortsgebiet, das auch nicht vom Revisionswerber, sondern einer anderen Person betrieben werde. Dieser Standort sei von der Hausnummer 85 (also dem Chalet) über einen Kilometer entfernt.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).
20 Die oben zu § 44a Z 1 VStG bereits dargestellten Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 3.3.2021, Ra 2021/03/0031, mwN).
21 Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber nicht zweifelhaft habe sein können, welche konkrete Tat (also auch an welchem Tatort) ihm vorgeworfen worden sei. Dass diese Beurteilung unvertretbar gewesen wäre, vermag die Revision angesichts des Umstandes, dass der Vorwurf stets auf Verletzung des Betretungsverbotes in einem namentlich näher bezeichneten Chalet gelautet hat, nicht darzulegen. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht schon angesichts der nunmehr richtiggestellten Tatortbezeichnung nicht.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2023