JudikaturVwGhRa 2023/06/0133

Ra 2023/06/0133 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A KG in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. März 2023, LVwG 50.25 335/2023 16, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung eines Zubaus von sechs Hagelschutznetz Anlagen zu bestehenden Kfz Stellplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken in G. gemäß § 19 und § 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 40 Abs. 8 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) zufolge Baubewilligungen nach dem Stmk. BauG erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden dürften; unter anderem für Zubauten sei jedoch ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend. Im vorliegenden Fall liege jedoch weder ein Zubau im Sinn des § 4 Z 64 Stmk. BauG vor noch sei für das Baugrundstück ein Bebauungsplan erlassen worden, weshalb das beantragte Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge, bestätigte den oben angeführten Bescheid mit einer hier nicht relevanten Maßgabe und erklärte eine Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke lägen dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan zufolge in einem Bebauungsplanzonierungsgebiet, ein Bebauungsplan (sowie eine entsprechende Festlegung gemäß § 26 Abs. 4 StROG) liege jedoch nicht vor.

Die projektierten Hagelschutznetz-Anlagen sollten bestehende Kfz Abstellplätze bogenförmig überspannen; die Gründung der einzelnen Stahlstützen führe 80 cm tief in den Boden, wobei der Schichtaufbau der Stellplätze 40 cm bis 45 cm betrage und nicht geeignet sei, die projektgemäß entstehenden Horizontallasten aufzunehmen, sodass die Vertikallasten auch jedenfalls in die frostfreie Tiefe abgeleitet würden. Zwischen den Gründungen der Hagelschutznetz-Anlagen und der Asphaltschicht verbleibe jeweils eine Fuge, welche im Regelfall auch zum Frostschutz mit Bitumen vergossen werde. Zur Errichtung der Fundamente müsse zwischenzeitig eine Teilfläche der Asphaltschicht abgebrochen und anschließend ebenfalls mit einer Anschlussfuge wiederhergestellt werden. Projektgemäß sollten die Hagelnetze bzw. Hagelschutznetz Anlagen lediglich in den Monaten April bis einschließlich Oktober aufgespannt bzw. verwendet werden; von November bis (einschließlich) März würden die Hagelschutznetze zusammengelegt bzw. weggeklappt.

Sowohl die bestehenden Abstellflächen für Kraftfahrzeuge gemäß § 4 Z 2 Stmk. BauG als auch die projektierten Hagelschutznetz-Anlagen stellten bauliche Anlagen im Sinn des § 4 Z 13 leg. cit. dar. Ein Zubau im Sinn des § 4 Z 64 Stmk. BauG setze jedoch eine Vergrößerung des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens selbst voraus. Fallbezogen werde der durch Länge und Breite flächenmäßig bestimmte Bereich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen der Höhe nach nicht vergrößert, die bauliche Anlage der Abstellplätze erfahre selbst keine höhenmäßige Erweiterung. Eine sonstige bauliche Integration, welche Bestand und Zubau verbinde, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe (Hinweis auf VwGH 27.3.2007, 2006/06/0253, 0054) sei im vorliegenden Fall insofern nicht gegeben, „als durch die aufgebrachten Hagelnetze und die bezughabende Tragkonstruktion optisch eine bauliche Integration der Abstellplätze in das Bauvorhaben erfolgt“ und nicht eine Integration der Hagelschutznetz Anlagen in die bestehenden baulichen Anlagen auch wenn die Netze lediglich von April bis einschließlich Oktober verwendet bzw. aufgespannt würden. Ein funktionaler Zusammenhang mit den Abstellplätzen bestehe insofern, als diese Hagelschutznetz Anlagen dem Schutz der auf den Abstellplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen zu dienen bestimmt seien.

Auch ein Schutzdach in Form eines Flugdaches über einem oder mehreren Kfz Abstellplätzen wäre für sich genommen nicht als Zubau zu baulichen Anlagen von Abstellplätzen anzusehen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ausführung als Zubau zu einem Gebäude und damit die Vergrößerung dieses Bauwerks von Gesetzgeberseite für möglich erachtet werde, stelle ein Hagelschutznetz, möge es auch Schutz bieten, begrifflich kein „Dach“ dar. Eine Vergrößerung einer baulichen Anlage in Gebäudeform durch zu errichtende Hagelschutznetz-Anlagen sei nicht vorgesehen. Fallbezogen bestehe zwischen den Hagelschutznetz Anlagen und der Asphaltfläche der bestehenden Stellplätze auch keine statisch konstruktive Verbindung, sondern allenfalls ein dem Frostschutz dienender Bitumenverguss; die Hagelschutznetz Anlagen und die befestigten Stellflächen (Asphaltbelag samt Unterbau) seien baulich trennbar.

Die geplanten Hagelschutznetz-Anlagen stellten somit keine Zubauten zu Abstellplätzen im Sinne des § 4 Z 64 Stmk. BauG dar, sondern seien als „Neubau“ zu qualifizieren. Da sich das Bauvorhaben in einem Bebauungsplanzonierungsgebiet befinde und für die in Rede stehenden baulichen Anlagen eine Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 26 Abs 4 StROG nicht existiere, dürfe für das Bauvorhaben eine Baubewilligung erst dann erteilt werden, wenn ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliege.

3 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit einerseits ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der rechtlichen Qualifikation eines Zubaus vorgebracht. Andererseits liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob Hagelschutznetz Anlagen Zubauten zu Kfz Stellplätzen im Sinne der Begriffsbestimmungen in § 4 Z 64 Stmk. BauG sein könnten und wie die bauliche Integration zu verstehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Die Frage, ob eine bauliche Anlage einen Zubau darstellt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/06/0326, Rn. 6, mwN). Eine solche unvertretbare Beurteilung des § 4 Z 64 Stmk. BauG zeigt die Revision fallbezogen auf, weshalb sie sich als zulässig erweist.

5 Die §§ 4, 21 und 29 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 108/2022, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. ...

2. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;

3. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfiäche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

4. ...

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder - nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

14. ...

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;

65. ...

Meldepflichtige Vorhaben

§ 21. (1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. ...

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) ...

b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c) ...

Entscheidung der Behörde

§ 29. (1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen , Orts oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) ...“

Gemäß § 40 Abs. 8 StROG haben die Gemeinden für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß § 26 Abs. 4 Bebauungspläne zu erlassen sind, spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Stmk. BauG dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs. 4 StROG vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.

Gemäß § 26 Abs. 4 StROG hat die Gemeinde im Flächenwidmungsplan jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). In der Bebauungsplanzonierung kann die Gemeinde festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen.

6 Die Revisionswerberin führt im Wesentlichen aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Zubau sowohl eine bauliche als auch eine funktionelle und statisch konstruktive Verbindung in Form einer (sonstigen) baulichen Integration mit der bestehenden baulichen Anlage haben, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entstehe (Hinweis unter anderem auf VwGH 27.6.2006, 2006/06/0053). Dabei sei nicht darauf abzustellen, welcher Teil sich in den anderen „integriert“. Auch bautechnisch eigenständige bauliche Anlagen könnten als „Zubauten“ verstanden werden, weil Schutzdächer bzw. Flugdächer gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG meldepflichtig seien, wenn sie „ als Zubau “ ausgeführt würden (Hervorhebungen im Original). Ebenso wie etwa ein Schutzdach oder Flugdach eine bestehende bauliche Anlage (an die es angebaut werde) vergrößere, vergrößere eine Hagelschutznetz-Anlage bestehende Kfz Stellplätze der Höhe nach; die Kfz-Stellplätze und die Hagelschutznetz Anlage ergäben optisch den Eindruck eines Gesamtbauwerks. Auch wenn die Hagelschutznetz Anlage ähnlich einer Markise weg bzw. zusammengeklappt werden könnte, bleibe die Anlage dennoch mit den Kfz Stellplätzen fix verbunden. Die bautechnische Verbindung erfolge durch den Ein bzw. Anbau von Fundamenten in die befestigten Flächen der Kfz Stellplätze, auf die dann die Tragwerkkonstruktionen der Hagelschutznetz Anlagen (fix verbunden) aufgesetzt würden. Die Hagelschutznetz-Anlagen vergrößerten somit die Kfz Stellplätze der Höhe nach; ihre funktionelle Verbindung liege in ihrer Schutzfunktion für die bestehenden Kfz Stellplätze.

7 Mit der Auslegung des Begriffs „Zubau“ setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals auseinander. Ein Zubau liegt demnach nur dann vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedürfe es entweder einer Verbindungstür zu einem Anbau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie etwa die Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe. § 4 Z 61 Stmk. BauG bedeutet nur, dass im Falle einer sonstigen baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, ein Zubau auch nur dann voliegt, wenn eine Vergrößerung der Höhe, Länge oder Breite der betreffenden baulichen Anlage selbst erfolgt (vgl. dazu insbesondere VwGH 27.6.2006, 2006/06/0053; 13.7.2023, Ra 2023/06/0122; sowie die bei Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe , Stmk. BauG6 [2024] Anm 91 und E 34 zu § 4 angeführte weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

8 Die Definition in § 4 Z 2 Stmk. BauG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass Abstellflächen für Kraftfahrzeuge im Freien nicht überdacht oder mit einem Schutz vor Witterungseinflüssen ausgestattet sein dürfen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Hagelschutznetz Anlagen eine Vergrößerung der bestehenden baulichen Anlage der Höhe nach darstellen.

Das LVwG stellte fest, dass für die Errichtung des Fundaments für die Stahlstützen der Hagelschutznetz Anlagen die Asphaltschicht der Kfz Abstellflächen teilweise abgetragen und anschließend wiederhergestellt werde, wobei die verbleibenden Fugen mit flüssigem Bitumen vergossen würden. Die 80 cm tiefen Fundamente für die Stahlstützen werden somit in den Schichtaufbau der Abstellflächen integriert. Angesichts dessen liegt eine bauliche Integration der Fundamente in die Abstellflächen vor.

Der funktionale Zusammenhang zwischen den Hagelschutznetz Anlagen und den Stellplätzen wurde vom LVwG zutreffend bejaht.

Mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, „durch die aufgebrachten Hagelnetze und die bezughabende Tragkonstruktion [erfolgt] optisch eine bauliche Integration der Abstellplätze in das Bauvorhaben“ und nicht eine solche der projektierten Anlagen in die bestehenden baulichen Anlagen, bestätigt das LVwG den optischen Eindruck eines Gesamtbauwerkes.

9 Die verfahrensgegenständlichen Hagelschutznetz-Anlagen stellen somit vor dem Hintergrund der in Rn. 7 dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Zubau gemäß § 4 Z 64 Stmk. BauG zu den bestehenden Kfz Abstellplätzen dar, weshalb eine Versagung der beantragten Baubewilligung gestützt auf § 29 Stmk. BauG iVm § 40 Abs. 8 dritter Satz StROG fallbezogen nicht in Betracht kam.

10 Das angefochtenen Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

11 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2020/06/0122, Rn. 22, mwN).

Wien, am 4. März 2024

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