Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das am 12. Juni 2023 mündlich verkündete und am 28. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 112/077/12562/2022 23, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2022 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) aufgetragen, die sich auf einer näher genannten Liegenschaft befindlichen, im Bescheid näher beschriebenen Baulichkeiten (Flugdach, Container, Maschendrahtzaun) zu beseitigen, die ohne Bewilligung auf der Liegenschaft eingestellten Kraftfahrzeuge zu entfernen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dieser Liegenschaft zu unterlassen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei (II.).
3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz aus, dass die gegenständliche Liegenschaft die Widmung „Grünland, Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung“ aufweise und der für sie geltende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Jänner 2004 festgesetzt worden sei. Die revisionswerbende Partei führe einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschafte Weingärten, wobei die gegenständliche Liegenschaft nicht für den Weinbau selbst, sondern als landwirtschaftliches Betriebsgelände genutzt werde. Auf diesem Gelände befände sich ein näher beschriebenes Flugdach, dessen Höhe teilweise 2,5 Meter überschreite und das einerseits zum Einstellen landwirtschaftlicher Geräte, wie insbesondere von Traktoren, und andererseits zur Lagerung von stapelbaren und augenscheinlich alten Gartensesseln und Gartentischen in einfachster Ausführung benutzt werde. Weiters befände sich auf der Liegenschaft ein Container, den die revisionswerbende Partei als Betriebsgebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel und Gerätschaften nutze, wobei Teile davon auch auf der Liegenschaft verstreut lägen. Die revisionswerbende Partei stelle auf der Liegenschaft Kraftfahrzeuge ein, teils landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, teils Personenkraftwagen, teils Anhänger für Personenkraftwagen. Die Liegenschaft sei, im Gegensatz zu den umliegenden Weingärten, umzäunt. Es liege für die gegenständliche Liegenschaft keine baubehördliche Bewilligung für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vor, jedoch sei vor dem zweiten Verhandlungstermin unter anderem eine Bewilligung für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf der Liegenschaft beantragt worden.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 6 Abs. 3a BO auf Flächen des Wald- und Wiesengürtels, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten seien, landwirtschaftliche Nutzbauwerke im betriebsbedingt notwendigen Ausmaß, die keine Wohnräume enthielten, zulässig seien. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 Wiener Garagengesetz 2008 (in der Folge: WGarG 2008) bedürfe die Verwendung von Flächen und Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolge, einer baubehördlichen Bewilligung. Gemäß § 129 Abs. 10 BO sei jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben, die Aufträge seien an den Eigentümer der Liegenschaft zu richten. Da die revisionswerbende Partei nicht über eine baubehördliche Bewilligung zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf der gegenständlichen Liegenschaft verfüge, diese aber zu diesem Zweck nutze, bestehe der Bauauftrag insoweit zu Recht. Das Baubewilligungsverfahren stelle für die Dauer seiner Anhängigkeit ein Vollstreckungshindernis dar, stehe aber der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bauauftrag nicht entgegen.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision richtet sich in der Begründung ihrer Zulässigkeit ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt betreffend die Entfernung der auf der Liegenschaft abgestellten Kraftfahrzeuge und betreffend die Unterlassung des Abstellens von Kraftfahrzeugen. Dazu bringt sie vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, insbesondere Traktoren auf einer Liegenschaft mit Widmung „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung“ dem WGarG 2008 unterlägen. Auch wenn Traktoren als Zugmaschinen durchaus als Kraftfahrzeuge angesehen werden könnten, bedeute dies nicht, dass sie auch zu den Kraftfahrzeugen iSd. WGarG 2008 zählten. Auch enthalte das angefochtene Erkenntnis die „unvertretbare Feststellung, dass landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge dem WGarG 2008 unterliegen“. Eine diesbezügliche Beweiswürdigung fehle. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das vorübergehenden Zwecke dienende, temporäre (saisonalbedingte) Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, insbesondere eines Traktors zur Bewirtschaftung von Weinflächen, auf einer Liegenschaft mit landwirtschaftlicher Widmung eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 3a iVm. § 71 BO iVm. § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 erfordere.
10 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das gegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland, Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung“ aufweist, dass durch die revisionswerbende Partei auf dieser Liegenschaft Kraftfahrzeuge abgestellt wurden und dass im Entscheidungszeitpunkt bezogen auf diese Liegenschaft keine Bewilligung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorlag. Dies wird in der Revision nicht bestritten.
11 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0097, Rn. 10, mwN).
12 Soweit die Revision vermeint, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Traktor, der als landwirtschaftliche Zugmaschine als Kraftfahrzeug angesehen werden könne, ein Kraftfahrzeug im Sinne des WGarG 2008 sei, so ist in diesem Zusammenhang auf den klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 WGarG 2008 hinzuweisen. Nach diesem wird „unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes [...] jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden“. Dazu kommen die im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und die daraus folgende Einheit der Rechtsprache (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0285, Rn. 12, mwN) auch vorliegend maßgeblichen Begriffsbestimmungen in § 2 Kraftfahrgesetz 1967. Auch gesteht die Revision selbst zu, dass ein Traktor als Zugmaschine „durchaus“ als Kraftfahrzeug angesehen werden könne. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei unvertretbar davon ausgegangen, dass es sich bei einem Traktor um ein Kraftfahrzeug handle.
13 Weiters bringt die Revision vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das vorübergehenden Zwecke dienende, temporäre (saisonalbedingte) Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, insbesondere eines Traktors zur Bewirtschaftung von Weinflächen auf einer Liegenschaft mit einer Widmung wie der vorliegenden eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 3a iVm. § 71 BO iVm. § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 erfordere.
14 Dazu ist auf den insofern klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 zu verweisen. Dieser Bestimmung nach bedarf die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 BO, soweit hiefür eine solche noch nicht vorliegt, wenn nicht § 62 oder § 62a BO zur Anwendung kommt.
15 Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 3a BO, demzufolge auf Flächen des Wald- und Wiesengürtels, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, landwirtschaftliche Nutzbauwerke im betriebsbedingt notwendigen Ausmaß zulässig sind, die keine Wohnräume enthalten, ändert an der in § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 normierten Bewilligungspflicht für Stellplätze nichts.
16 Zudem sollen Anlagen im Sinne des WGarG 2008 in gemäß § 6 Abs. 3 BO als „Wald- und Wiesengürtel“ gewidmeten Gebieten den Charakter einer „Ausnahme“ haben (vgl. VwGH 16.9.2022, Ra 2022/05/0136, Rn. 17, mwN).
17 Eine Ausnahme für ein temporäres Abstellen von landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008 ist somit nach der insofern klaren Rechtslage weder den einschlägigen Bestimmungen noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2025
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