Rückverweise
Eine Privatzimmervermietung nach § 20 Abs. 2 lit. 1a NÖ ROG 2014 setzt neben dem Erfordernis des Vorliegens eines Hofverbandes voraus, dass die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung erfolgt, womit jedenfalls ein räumlicher Bezug zum Hausstand des Revisionswerbers erfüllt sein muss.