Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache der Dr. J E in E, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2023, LVwG 153274/17/RK/MH, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E. vom 6. September 2021, mit welchem ihr betreffend näher genannte Grundstücke in der KG K. näher bezeichnete baupolizeiliche Aufträge hinsichtlich errichteter Pferdeunterstände sowie hinsichtlich Tierhaltung (Auftrag zur Entfernung eines Schutzdaches und eines Holzgebäudes, Auftrag zur Einstellung der Haltung von Nutztieren) erteilt und ihr zu deren Erfüllung eine jeweils näher angeführte Frist gesetzt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher ausgeführten Spruchmaßgaben als unbegründet abgewiesen (I.). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das LVwG für unzulässig (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter Punkt „III. Revisionspunkt:“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „subjektiven Recht auf richtige Anwendung das § 49 oö BauO und § 45 BauTG verletzt“. Das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0029, nochmals 19.4.2021, Ra 2021/05/0055 oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).
7 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa nochmals VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9 Im Übrigen ist zu bemerken, dass in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird:
10 Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2006, 2005/05/0008, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, genügt es, darauf hinzuweisen, dass im Revisionsfall unbestritten eine Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als „Dorfgebiet“ nicht vorliegt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
11 Zur weiters behaupteten groben Fehlbeurteilung hinsichtlich der vom LVwG angestellten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0047, oder auch 15.12.2022, Ra 2022/06/0315, jeweils mwN).
12 Die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem LVwG eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre.
13 Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht der Revisionswerberin grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2023/06/0026, oder auch 3.10.2022, Ra 2022/06/0210, jeweils mwN). Sofern das Vorbringen der Revisionswerberin auf die Behauptung abzielt, es handle sich gegenständlich um eine Lagerhalle bzw. einen „nicht wesentlich störenden Lagerplatz“ im Sinne des § 22 Abs. 5 Z 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, stellt dieses Vorbringen eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) dar (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN).
Wien, am 8. August 2023