Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des R H in T, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2023, LVwG AV 2057/002 2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde T; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach dem Akteninhalt wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2023 dem Revisionswerber am 29. März 2023 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthält den Hinweis, dass eine Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen ist.
2 Der verfahrenseinleitende, unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz vom 8. Mai 2023 wurde am 9. Mai 2023 zur Post gegeben und langte beim Verwaltungsgerichtshof am 10. Mai 2023 ein. Aufgrund der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2023 erfolgten Aufforderung klarzustellen, welches Ziel mit der Eingabe vom 8. Mai 2023 verfolgt werde, äußerte sich der Revisionswerber mit Schreiben vom 30. Mai 2023 dahingehend, dass er Revision erheben wolle.
3 Dem Vorhalt der Verspätung der Revision mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2023, die lediglich inhaltliche Ausführungen zum zugrunde liegenden Bauverfahren enthält, nicht entgegen.
4 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG dann, wenn der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).
5 Ausgehend von dem unstrittigen Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 29. März 2023 endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 10. Mai 2023.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0010, mwN).
7 Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Revision zwar vor Ablauf der Revisionsfrist zur Post gegeben, sie langte jedoch erst am letzten Tag der Frist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof ein. Eine fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch den Verwaltungsgerichtshof war nicht möglich.
8 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
9 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber wegen der nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195; 13.12.2016, Ra 2016/09/0106).
Wien, am 8. August 2023