Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Tiroler Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. März 2023, LVwG 2022/39/2345 4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. W gemeinnützige Wohnbaugesellschaft.m.b.H. in I, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21; 2. Finanzamt für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe vom 18. November 2021, modifiziert durch eine Eingabe vom 23. November 2021, stellte die erstmitbeteiligte Partei bei der Tiroler Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den „Antrag 1. gemäß § 7 Abs. 3a WGG auf Feststellung, ob ein [näher genanntes] Rechtsgeschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt, 2. in eventu gem. § 7 Abs. 4 WGG um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. um Zustimmung durch die Tiroler Landesregierung“. Darüber hinaus stellte die erstmitbeteiligte Partei einen Antrag gemäß § 10a Abs. 1 lit. d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (in der Folge: WGG) und ersuchte diesbezüglich um Zustimmung der Amtsrevisionswerberin für das näher beschriebene Rechtsgeschäft.
2 Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 26. Juli 2022 wurde gemäß § 7 Abs. 4 WGG (Spruchpunkt I.) und § 10a Abs. 1 lit. d WGG (Spruchpunkt II.) die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft (Anmerkung: zur Veräußerung eines auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in M. errichteten, näher beschriebenen Personalwohnhauses bestehend aus 36 Dienstnehmerwohnungen und 51 Autoabstellplätzen an eine näher genannte GmbH zum Zweck der ausschließlichen Überlassung der Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen) erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: LVwG).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG dieser Beschwerde Folge und behob Spruchpunkt I. des bei ihm bekämpften Bescheides ersatzlos (1.). Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (2.).
4 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die Erledigung eines (nachgereihten) Eventualantrages sei erst zulässig, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen sei oder der vorrangige Antrag zurückgezogen werde. Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet und daher ersatzlos zu beheben. Die Entscheidungspflicht in Ansehung des Hauptantrages gehe nicht unter (Verweis auf Hengstschläger/Leeb , AVG § 13 Rn. 4 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bei einem Feststellungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3a WGG und einem Verfahren nach § 7 Abs. 4 WGG handle es sich um eigenständige Verfahren und die erstmitbeteiligte Partei habe die Anträge im Verhältnis zueinander ausdrücklich als Primär und Eventualantrag formuliert. Die Amtsrevisionswerberin habe ausschließlich über den Eventualantrag entschieden und es sei kein normativer Abspruch über den Primärantrag erfolgt. Die Entscheidung unmittelbar über den Eventualantrag ohne Abspruch über den Primärantrag sei in Unzuständigkeit ergangen und daher aufzuheben.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit mit umfangreichen Ausführungen zusammengefasst geltend macht, es liege eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Eventualanträgen vor. Die Amtsrevisionswerberin erhebe die Revision „nicht in Unkenntnis der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu Eventualanträgen, sondern weil sich ihr deren Zweck prima facie nicht erschließt“. Es liege eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH „zur Erledigung von Eventualanträgen im Verwaltungsverfahren vor den Behörden vor“, jedoch weiche diese „zur Rechtsprechung des VwGH im Verwaltungsverfahren vor den Berufungsbehörden, den Verwaltungsgerichten und dem VwGH ab“. Der VwGH und die Verwaltungsgerichte würden über den Primär und die Eventualanträge in derselben, das Verfahren abschließenden Entscheidung entscheiden; es sei in diesen Verfahren nicht erforderlich, mehrere, verschiedene Gerichtsentscheidungen in derselben Sache zu erlassen, da die Rechtskraft der vorhergehenden Nichtstattgebung eines Antrages nicht abgewartet werden müsse. Dies stehe „im Kontrast zum Verfahren vor den Behörden“. Der Zweck dieser Differenzierung sei nicht ersichtlich; würde über Primär und Eventualantrag in einem Bescheid abgesprochen, sei der Rechtsschutz für die Parteien, die Nichtstattgabe der Primärantrages mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, der gleiche. Es scheine, auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie, kein Grund ersichtlich, wieso eine Behörde nicht in derselben Verwaltungssache in einer gemeinsamen Erledigung „über alle gestellten Anträge, Primär wie Eventualanträgen, absprechen können“ solle.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).
11 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. neuerlich VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Eventualantrag erst dann, wenn über den Primärantrag entschieden und dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, mwN). Das Wesen eines im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. aus vielen etwa VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, mwN; zur Zulässigkeit einer derartigen innerprozessualen Bedingung auch VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, mwN). Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bietet keinen Anlass, von der bestehenden Rechtsprechung abzugehen.
13 Soweit nachvollziehbar, möchte die Revision in diesem Zusammenhang auf die Frage hinaus, ob es für die Behörde zulässig ist, über einen Primär und einen Eventualantrag in einem Bescheid zu entscheiden oder ob die Rechtskraft der vorhergehenden Nichtstattgebung eines Primärantrages vor Entscheidung über einen Eventualantrag abgewartet werden muss. Diese Frage stellt sich fallbezogen jedoch nicht: Das LVwG führte im angefochtenen Erkenntnis aus, ein normativer Abspruch über den Primärantrag sei in dem vor ihm angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin nicht erfolgt und ein solcher Abspruch könne dem Bescheid auch bei weiter Auslegung nicht zugerechnet werden. Abgesehen davon, dass die Auslegung eines konkreten Bescheides nur den Einzelfall betrifft (vgl. für viele etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082), zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass dem LVwG bei der Auslegung des Bescheides eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zumal sich die Amtsrevisionswerberin überhaupt nicht gegen die Beurteilung des LVwG wendet, über den Primärantrag sei vor Entscheidung über den Eventualantrag noch gar nicht abgesprochen worden. Auch, dass über den Primärantrag vor Erledigung des Eventualantrages bereits in einem anderen, gesonderten Bescheid der Amtsrevisionswerberin entschieden worden wäre, oder dass und inwiefern sich fallbezogen bei Anwendung des WGG materienbedingte Besonderheiten ergeben würden, die vorliegend zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG führen könnten, wird in der Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit (bloß) in umfangreichen allgemeinen verfahrensrechtlichen Ausführungen erschöpft, nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund wird nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von der angesprochenen Frage abhängen sollte (vgl. für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
14 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 6.3.2023, Ra 2020/06/0151, mwN).
15 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise