Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter und die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18. Oktober 2023, Zl. E 050/07/2023.001/006, betreffend Waffenverbot (mitbeteiligte Partei: M K in N, vertreten durch Dr. Alexander Prenner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 76/15), zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19. Oktober 2022, Zl. ND 11 W/0012/2022, als verspätet zurückgewiesen wird.
1 1.1. Mit (Vorstellungs )Bescheid vom 19. Oktober 2022 verhängte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin gegen den Mitbeteiligten ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG).
2 1.2. Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit E-Mail an die belangte Behörde vom 18. November 2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland. Zudem brachte er die Beschwerde am selben Tag auch per Fax bei der belangten Behörde ein.
3 1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, der in Beschwerde gezogene Bescheid sei der Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten ausweislich des im Akt einliegenden Zustellscheins am 21. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher am Freitag, 18. November 2022, geendet. In der im Internet bekanntgemachten Kundmachung der belangten Behörde betreffend den Verkehr zwischen Beteiligten und Behörden, ND 1 1 137 14, seien die Amtsstunden an Freitagen von 7:30 bis 12:00 Uhr festgelegt und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekanntgemacht worden. Außerhalb der Amtsstunden per E Mail oder per Fax übermittelte Anbringen würden entsprechend der genannten Kundmachung erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten. Die Beschwerde sei am Freitag, 18. November 2022 per E Mail um 19:11 Uhr und per Fax um 19:49 Uhr und somit außerhalb der Amtsstunden bei der belangten Behörde eingelangt und gelte daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am Montag, 21. November 2022, um 7:30 Uhr, als eingebracht und eingelangt. Sie sei daher verspätet.
4 1.4. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen diese Beschwerdevorentscheidung und holte unter einem den Vorlageantrag nach.
5 Diesem Wiedereinsetzungsantrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 (fälschlicherweise datiert mit „19.10.2022“) statt und legte dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
6 1.5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Oktober 2022 (betreffend die Verhängung des Waffenverbotes) auf (Spruchpunkt I.). Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die festgestellten Umstände und Tatsachen nicht erkennen ließen, dass der Mitbeteiligte ein aggressives Verhalten gegenüber seiner damaligen Freundin gezeigt habe, welches im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG von Bedeutung wäre. Die Annahme der belangten Behörde, der Mitbeteiligte könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, sei aus näher dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.
8 1.6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es über die verspätet eingelangte Beschwerde in merito entschieden und dadurch die Rechtskraft außer Acht gelassen habe (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011).
9 Das Verwaltungsgericht legte die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten vor und teilte dabei mit, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 dem Antrag des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages stattgegeben habe, weswegen der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 19. Oktober 2022 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Mitbeteiligte erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 2.1. Die Revision zeigt mit dem angeführten Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
11 2.2. Der Mitbeteiligte bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung das Vorliegen einer gesetzmäßigen Anfechtungserklärung. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG tritt bei Revisionen, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, an die Stelle der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
12 In ihrem Revisionsschriftsatz führt die gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG revisionswerbende belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht als „Revisionspunkt“ aus, wegen „Rechtswidrigkeit wird der Beschwerdepunkt I angefochten“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134, mwN). Die vorliegende Revision enthält diese Angabe, wobei sie mit dem „Beschwerdepunkt I)“ offenkundig den Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem der Beschwerde stattgeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, meint, sodass auch keine Unklarheit darüber besteht, was nach dem Revisionsvorbringen Umfang der Anfechtung sein soll.
13 2.3. Die Revision ist daher insgesamt zulässig.
14 3. Die Revision ist auch begründet.
15 3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde des Mitbeteiligten mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, nichts daran ändert, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN).
16 3.2. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen die relevanten Tatsachen festzustellen (vgl. erneut VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0097, mwN).
17 Im vorliegenden Fall bestanden solche Anhaltspunkte schon im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022. Das Verwaltungsgericht hat jedoch, ohne auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzugehen, eine Sachentscheidung getroffen.
18 3.3 Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Aus § 12 VwGVG ergibt sich, dass Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden schriftlich einzubringen sind (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169), und zwar bei der belangten Behörde.
19 Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
20 Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
21 Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) als eingebracht anzusehen ist, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer Frist) bei ihr einlangt. Anderes gilt aber, wenn die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162, mwN). Unter schriftlichen Anbringen im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG sind auch mittels Telefax übermittelte Anbringen zu verstehen (vgl. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0008, mwN).
22 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Revisionsfall § 33 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der (gemäß § 82 Abs. 24 AVG) mit 21. Juli 2023 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 88/2023, welche nunmehr auch Regelungen über den Postlauf bei Anbringen im elektronischen Verkehr enthält, anzuwenden ist (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, mwN, wonach sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage richtet). Diese Bestimmung ist daher für den Revisionsfall ohne Bedeutung.
23 3.4. Im Revisionsfall lag eine im Internet bekanntgemachte Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der belangten Behörde und den Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG vor, nach welcher außerhalb der Amtsstunden, deren Ende an Freitagen um 12:00 Uhr war, per E-Mail oder per Telefax eingebrachte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt galten. Das wurde von dem Mitbeteiligten im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen. Er bringt in der Revisionsbeantwortung allerdings vor, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 19. Oktober 2022 keinen Hinweis auf diese Beschränkung enthalten habe.
24 Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg insbesondere auch mit E Mail eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich (vgl. erneut VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162, mwN).
25 3.5. Im Revisionsfall galt daher die Beschwerde des Mitbeteiligten, die der belangten Behörde am Freitag, 18. November 2022, und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist per E Mail und per Telefax unstrittig nach Ablauf der Amtsstunden übermittelt wurde, erst mit Beginn der Amtsstunden am Montag, 21. November 2022 als eingebracht. Sie war daher, ausgehend von der (ebenfalls unstrittigen) Zustellung des bekämpften Bescheides am 21. Oktober 2022, verspätet.
26 Daran vermag auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts aus Anlass der Vorlage der Revision, die belangte Behörde habe den Antrag des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags bewilligt, nichts zu ändern. Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, das war hier die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022. Dass der Mitbeteiligte aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde beantragt hätte, wird von ihm nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.
27 4. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen (Zeitpunkte der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde und der Übermittlung der Beschwerde per E Mail und per Telefax sowie Inhalte der Kundmachung der belangten Behörde über die Amtsstunden) vom Mitbeteiligten im Verfahren nicht bestritten wurden.
28 Die Zurückweisung der Beschwerde tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Wien, am 15. März 2024