Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Himberger als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des T H in G, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schlossplatz 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. August 2023, Zl. LVwG 605335/14/VG, betreffend Übertretung des Schifffahrtsgesetzes iVm der Oö. Seen Verkehrsverordnung 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber u.a. zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 12. Juli 2021 um 15:45 Uhr auf dem T See trotz der bestehenden Motorboot Sommersperre sein näher bezeichnetes Motorboot in Betrieb gesetzt. Er habe dadurch § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 (Oö. Seen VV 2005) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz (SchFG) iVm § 8 Oö. Seen VV 2005 eine Geldstrafe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und acht Stunden) verhängt wurde.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen das Straferkenntnis gerichtete Beschwerde (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung fest, der Revisionswerber habe zur genannten Tatzeit am genannten Tatort trotz der bestehenden Motorboot-Sommersperre in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres sein näher bezeichnetes Motorboot in Betrieb gesetzt, obwohl zu dieser Zeit jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotor verboten gewesen sei. Eine Notsituation sei nicht vorgelegen. Aufgrund des Gutachtens des meteorologischen Amtssachverständigen stehe weiters fest, dass am Tatort zur Tatzeit Nordwind mit Stärke 3 (schwache Brise mit kleinen Wellen) geherrscht habe. Die Windverhältnisse seien an diesem Tag durchgehend sehr ähnlich gewesen (Mittelwind ca. 3 m/s; Böe ca. 6 m/s), wobei der Wind vom Ufer in den See hineingeweht habe. Die Windspitzen hätten sich vom Mittelwind nur wenig abgehoben. Somit habe man an diesem Nachmittag von einem fast gleichmäßig stark wehenden Wind, ohne abrupte Änderungen der Windgeschwindigkeiten oder stürmische Verhältnisse, wie es z.B. bei Gewittern häufig der Fall sei, ausgehen können. Am verfahrensgegenständlichen Tag habe Badewetter geherrscht.
4 Beweiswürdigend folgte Verwaltungsgericht „den völlig glaubwürdigen und unbedenklichen“ Ausführungen des in der Verhandlung einvernommenen Meldungslegers (einem für den Seedienst am T See verantwortlichen Polizisten der Polizeiinspektion G). Dieser habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass zur Tatzeit keine Notsituation vorgelegen habe. Hingegen sei die Schilderung des Revisionswerbers, er habe den Motor in Betrieb genommen, weil er sich in einer Notsituation befunden habe, als „reine Schutzbehauptung“ zu werten, zumal dessen Angaben in sich widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen seien. Auch die Aussagen der als Zeugen befragten Familienmitglieder des Revisionswerbers hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Der Revisionswerber habe trotz seiner langjährigen Erfahrung als Schiffsführer unterschiedliche Angaben zur Dauer der Notsituation und zum Aufkommen von Wind gemacht und nicht nachvollziehbar erklären können, was er in der behaupteten Notsituation mit dem Anker gemacht habe, den er bei der Anhaltung durch die Polizei vorne am Boot liegen gehabt habe. Im Übrigen ergebe sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass der Wind vom Ufer in den See geweht habe. Weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die Einholung des in der Verhandlung beantragten Gutachtens aus dem Bereich der Segeltechnik und des Segelsports oder die Durchführung eines Lokalaugenscheines, hätten nach dem Gesagten daher unterbleiben können.
5 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen habe. Wenn vorgebracht werde, dass der Vorfall nur kurz gedauert habe und daher das SchFG nicht anzuwenden sei, werde übersehen, dass während der Motorboot Sommersperre jeglicher Betrieb mit einem Verbrennungsmotor untersagt sei. Für die Strafbarkeit sei daher bereits die Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors ausreichend; auf die Dauer der Fahrt komme es hingegen nicht an.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung erstattete und darin die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Kostenersatz (Schriftsatzaufwand) begehrte.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer „falschen rechtlichen Beurteilung“ keine Feststellungen zur genauen Dauer der Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors und zur Geschwindigkeit des Motorbootes getroffen habe. So habe der Revisionswerber den Verbrennungsmotor „nur ganz kurz ... im Ausmaß von rund 20 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von rund 5 km/h verwendet“, was einer Inbetriebnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Oö. Seen VV 2005 (aufgrund der Geringfügigkeit) gerade nicht entspreche. Soweit ersichtlich, liege zur Frage, „wie lange und wie schnell“ eine solche Inbetriebnahme erfolgen müsse, um das gesetzliche Tatbild der §§ 3 und 8 Oö. Seen VV 2005 zu erfüllen, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Begriff der „Inbetriebnahme“ verlange auch insoweit eine Klarstellung, als eine „gewisse Intensität“ gegeben sein müsse, um von einem strafbaren Verhalten im Sinne der Oö. Seen VV 2005 ausgehen zu können, da „das Gesetz selbst“ diesbezüglich überhaupt keine Umstände festlege.
11 Des Weiteren sei dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall Aktenwidrigkeit, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzulasten, da es davon ausgegangen sei, dass beim gegenständlichen Manöver keine Notsituation vorgelegen sei, obwohl die als Zeugen befragten Familienmitglieder des Revisionswerbers („aufgrund Ankerlösung und Aufsitzen des Bootes am Ufer bzw. den dort befindlichen Steinen“) Gegenteiliges bestätigt hätten. Dass das Vorliegen einer Notsituation nicht ausgeschlossen werden könne, ergebe sich zudem aus einer näher zitierten Aussage des Meldungslegers. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht darauf eingegangen und habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Revisionswerber vorgebracht habe, er habe irrtümlich angenommen, dass eine Notsituation vorliege. Schließlich sei die beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Segeltechnik und des Segelsports zum Beweis einer Notsituation zu Unrecht außer Acht gelassen worden.
12 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
13 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. z.B. VwGH 4.7.2024, Ra 2023/03/0163, mwN). Dies ist hier der Fall.
14 Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 SchFG kann auf anderen Gewässern als Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 sowie 10 und 11 SchFG durch Verordnung die Ausübung der Schifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schifffahrt, wie die gewerbsmäßige Schifffahrt, die Sportschifffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schifffahrt, erstrecken.
15 Nach § 42 Abs. 1 SchFG, in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 82/2018 begeht, wer gegen die Vorschriften des zweiten Teils des SchFG („Schifffahrtspolizei“) oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
16 Die aufgrund des § 17 Abs. 2 und 4 sowie des § 37 Abs. 5 SchFG erlassene Oö. Seen VV 2005, LGBl. Nr. 68/2005 in der (zum Tatzeitpunkt maßgeblichen) Fassung LGBl. Nr. 145/2020, lautet auszugsweise:
„...
§ 3
Motorboot-Sommersperre
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird.
...
§ 8
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
...
2. gegen die im § 3 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt,
...
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft.
...“
17 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 erster Satz Oö. Seen VV 2005 ist worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten.
18 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision geht daher, soweit sie die Geringfügigkeit der fallgegenständlichen Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors („nur ganz kurz ... im Ausmaß von rund 20 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von rund 5 km/h“) hervorhebt (und insoweit nicht bestreitet, dass dieser vom Revisionswerber zum Tatzeitpunkt tatsächlich in Betrieb gesetzt wurde), von vornherein ins Leere.
19 Weder der Wortlaut der Verbotsnorm, noch jener der Strafnorm des § 8 Abs. 1 Z 2 Oö. Seen VV 2005 („indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt“) bieten somit Anhaltspunkte für die von der Revision vertretene Sichtweise, es komme darauf an, „wie lange und wie schnell“ die Inbetriebnahme eines Verbrennungsmotors erfolgen müsse, um das gesetzliche Tatbild der §§ 3 und 8 Oö. Seen VV 2005 zu erfüllen. Dass der Begriff des Inbetriebsetzens eine Klarstellung verlange, da „das Gesetz selbst“ diesbezüglich überhaupt keine Umstände festlege, vermag die Revision schon deshalb nicht nachvollziehbar darzulegen.
20 Für eine interpretative Erweiterung des § 3 erster Satz Oö. Seen VV 2005 im Sinne der von der Revision angestrebten Anknüpfung der strafrechtlichen Relevanz an eine - nicht näher bestimmte - Intensität der Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors eines Motorbootes bleibt daher kein Raum.
21 Die Revision macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe „willkürlich“ nicht erkannt, dass die gegenständliche Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors aufgrund einer Notsituation vorzunehmen gewesen sei. Damit wendet sich die Revision erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
22 Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0139, mwN).
23 Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht unterlaufen, da es nach Einholung eines meteorologischen Gutachtens, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und umfassender Würdigung der Aussagen der dort befragten Zeugen in nicht unvertretbarer Weise zum Ergebnis kam, dass keine Notsituation zur gegenständlichen Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors geführt habe.
24 Insbesondere gelingt es der Revision mit der von ihr ins Treffen geführten Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung nicht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Aussagen als schlüssig und nachvollziehbar dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt hat, zu erschüttern, zumal sie die Antwort des Meldungslegers, wonach es sein könne, dass „zuvor eine Notsituation vorgelegen“ habe, isoliert herausgreift und den unmittelbar daran anschließenden weiteren Teil der Antwort („... aber die Angaben, die der [Revisionswerber] gemacht hat uns gegenüber, dass der Anker kurz seinen Halt verloren hat, waren sehr unglaubwürdig, weil der Anker nicht mehr im Wasser war. Ich bin über 10 Jahre Schiffsführer und polizeilich hauptverantwortlich für den Seedienst am T See und kenne mich dementsprechend gut aus. Und wenn mir der Anker locker wird, dann ist das letzte, was ich tue, den Anker herauszugeben, sondern ich manövriere gleich mit dem Motor.“) unberücksichtigt lässt. Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich über die klaren Beweisergebnisse, wonach die Familienmitglieder des Revisionswerbers allesamt bestätigt hätten, dass eine Notsituation vorgelegen sei, hinweggesetzt, lässt sie die vom Verwaltungsgericht detailliert aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten in deren Aussagen außer Acht. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das Argument der irrtümlichen Annahme einer Notsituation durch den Revisionswerber eingegangen wäre, hat es diesem doch die vom Revisionswerber im Verfahren selbst angeführte mehr als 20 jährige Erfahrung als Schiffsführer entgegengehalten. Schließlich kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, dass das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der auf der Basis des in der Beschwerde beantragten meteorologischen Gutachtens getroffenen (und in der Revision nicht bestrittenen) Feststellung, dass der Wind vom Ufer in den See hineinwehte von der Einholung des in der Verhandlung beantragten Gutachtens aus dem Bereich der Segeltechnik und des Segelsports zum Beweis einer Notsituation infolge der Windverhältnisse abgesehen hat.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
26 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. September 2024